Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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in eine höhere Classe ihn wirklich abschafft, ist vom Finanz-Ministerium durch 
Entschließung vom 19. Januar d. J. dahin entschieden worden, daß nach Maaßgabe 
der ganz allgemeinen Bestimmung des KF. 4 des Gesehes über die Hunde-Auflage 
vom 18. Juli 1824 eine solche Erklärung eines Hunde-Besihers und die nachfolgende 
Abschaffung des Hundes von der Entrichtung der Abgabe nicht befreien kann, son- 
dern daß ohne Rücksicht hierauf jedem Hunde-Besitzer die entsprechende Abgabe anzu- 
setzen und sofort von ihm einzuziehen ist. 
Dem K. Ober= und Cameral-Amte wird diese Entschließung des Endes mitgetheilt, 
um sich in vorkommenden Fällen hienach zu achten und solche den Ortsbehbdrden 
bekannt zu machen. 
16) Erlaß des K. Steuer-Collegium an sämtliche K.Ober= und Cameral- 
Aemter, vom 28. Juni 1837, 
betressend: die Abgabe von Hunden, welche wegen der Wuth getoödtet wurden. 
Da nach einer Entschließung des K. Finanz-Ministerium vom 17. d. M. den- 
jenigen Hunde-Besibßern, deren Hunde als der Wuth verdächtig in Folge polizeilicher 
Verfügung getödtet werden, die Entrichtung der Hunde-Auflage für die nach dem 
Zeitpunkte der Tödtung eintretenden Quartale des Etatsjahrs erlassen werden kann, 
insofern diese Hunde-Besitzer im Laufe des Etatsjahrs andere Hunde nicht einstellen, 
so wird das K. Ober= und Cameral-Amt zu seiner Rachachtung hievon in Kenntnig 
gesetzt. 
17) Erlaß des K. Steuer-Collegium an sämtliche K. Ober-und Cameral= 
Aemter, vom 8. November 1857, 
betreffend: die Antheile der Orts-Armencassen und der Delatoren an den Strasen wegen Verfehlung 
gegen das Hunde-Abgabengesetz. 
Aus Veranlassung wiederholter Anfragen über den Antheil der Orts-Armen- 
Cassen und Delatoren an den wegen Verfehlung gegen das Hunde-Abgabengeset 
erkannten Strafen, wird sämtlichen Ober= und Cameral-Aemtern zur Nachachtung zu 
erkennen gegeben, daß von dem nach dem Gesetze über die Abgabe von Hunden #.5,
	        
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