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in eine höhere Classe ihn wirklich abschafft, ist vom Finanz-Ministerium durch
Entschließung vom 19. Januar d. J. dahin entschieden worden, daß nach Maaßgabe
der ganz allgemeinen Bestimmung des KF. 4 des Gesehes über die Hunde-Auflage
vom 18. Juli 1824 eine solche Erklärung eines Hunde-Besihers und die nachfolgende
Abschaffung des Hundes von der Entrichtung der Abgabe nicht befreien kann, son-
dern daß ohne Rücksicht hierauf jedem Hunde-Besitzer die entsprechende Abgabe anzu-
setzen und sofort von ihm einzuziehen ist.
Dem K. Ober= und Cameral-Amte wird diese Entschließung des Endes mitgetheilt,
um sich in vorkommenden Fällen hienach zu achten und solche den Ortsbehbdrden
bekannt zu machen.
16) Erlaß des K. Steuer-Collegium an sämtliche K.Ober= und Cameral-
Aemter, vom 28. Juni 1837,
betressend: die Abgabe von Hunden, welche wegen der Wuth getoödtet wurden.
Da nach einer Entschließung des K. Finanz-Ministerium vom 17. d. M. den-
jenigen Hunde-Besibßern, deren Hunde als der Wuth verdächtig in Folge polizeilicher
Verfügung getödtet werden, die Entrichtung der Hunde-Auflage für die nach dem
Zeitpunkte der Tödtung eintretenden Quartale des Etatsjahrs erlassen werden kann,
insofern diese Hunde-Besitzer im Laufe des Etatsjahrs andere Hunde nicht einstellen,
so wird das K. Ober= und Cameral-Amt zu seiner Rachachtung hievon in Kenntnig
gesetzt.
17) Erlaß des K. Steuer-Collegium an sämtliche K. Ober-und Cameral=
Aemter, vom 8. November 1857,
betreffend: die Antheile der Orts-Armencassen und der Delatoren an den Strasen wegen Verfehlung
gegen das Hunde-Abgabengesetz.
Aus Veranlassung wiederholter Anfragen über den Antheil der Orts-Armen-
Cassen und Delatoren an den wegen Verfehlung gegen das Hunde-Abgabengeset
erkannten Strafen, wird sämtlichen Ober= und Cameral-Aemtern zur Nachachtung zu
erkennen gegeben, daß von dem nach dem Gesetze über die Abgabe von Hunden #.5,