Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

513 
auf den Fall der Nichtanzeige eines Hundes zu bezahlenden doppelten Steuerbetrag 
die Haͤlfte als nachzuholende Steuer, die andere Haͤlfte als Strafe zu betrach- 
ten ist. 
Von ersterem (dem Steuer-Betrag) gebührt der Orts-Armenkasse ein Viertheil, 
von letzterer (der Strafe) dem Delator die Anbring-Gebühr nach Analogie des 
Art. 21 des Accisegesetzes. 
G) Wirthschafts-Abgaben. 
1) Auszug aus einem Erlasse des K. Steuer-Collegium an die 
K. Cameralämter und Umgelds-Commissariate, Lvom 18. Oktober 1827, 
enthaltend: die Erläuterung über mehrere Anstände in Betreff der Malgsteuer. 
Ueber mehrere Anstände, welche inzwischen wegen der Malzsteuer zur Sprache 
gebracht worden sind, werden folgende Erläuterungen ertheilt: 
Es wurde nämlich angezeigt: 
1) komme bei den Branntweinbrennern der Fall vor, daß sie nur selten eigent- 
liches Gerstenmalz zur Branntwein-Fabrikation nehmen, meistens gebrauchen 
sie Roggen, den sie in der Mühle schroten lassen, und hernach trockenes 
Malz nennen. Hiebei frage es sich nun: ob der geschrotete Roggen ebenfalls 
der Malzsteuer unterliege? 
Da nach dem Gesetze §. 21 unter der Malzsteuer alles Getreide begrif- 
fen ist, das zur Erzeugung von Bier, Bierhefe, Brantwein und Essig ver- 
wendet wird, gleichvicl, ob es trocken oder eingesprengt geschrotet wird, oder 
als Malz-Surrogat anzusehen ist; so muß auch das sogenannte trockene 
Roggenmalz nach §g. 21 des Geseßes und K. 1 der Instrubtion, sep es auch 
nur als Malz-Surrogat zu betrachten, der Malzsteuer unterliegen, welche 
gleich der von getrocknetem Malze mit 244 kr. vom Simri anzunehmen ist. 
2) Die Frage: ob das Malz, welches in der der Instrubtion, unter Nro. 11 
angehängten Resolvirung aufgeführt ist, als eingesprengt, aber nicht geschrotet, 
oder als eingesprengt und geschrotet anzunehmen sey? beantwortet sich von 
65
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.