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auf den Fall der Nichtanzeige eines Hundes zu bezahlenden doppelten Steuerbetrag
die Haͤlfte als nachzuholende Steuer, die andere Haͤlfte als Strafe zu betrach-
ten ist.
Von ersterem (dem Steuer-Betrag) gebührt der Orts-Armenkasse ein Viertheil,
von letzterer (der Strafe) dem Delator die Anbring-Gebühr nach Analogie des
Art. 21 des Accisegesetzes.
G) Wirthschafts-Abgaben.
1) Auszug aus einem Erlasse des K. Steuer-Collegium an die
K. Cameralämter und Umgelds-Commissariate, Lvom 18. Oktober 1827,
enthaltend: die Erläuterung über mehrere Anstände in Betreff der Malgsteuer.
Ueber mehrere Anstände, welche inzwischen wegen der Malzsteuer zur Sprache
gebracht worden sind, werden folgende Erläuterungen ertheilt:
Es wurde nämlich angezeigt:
1) komme bei den Branntweinbrennern der Fall vor, daß sie nur selten eigent-
liches Gerstenmalz zur Branntwein-Fabrikation nehmen, meistens gebrauchen
sie Roggen, den sie in der Mühle schroten lassen, und hernach trockenes
Malz nennen. Hiebei frage es sich nun: ob der geschrotete Roggen ebenfalls
der Malzsteuer unterliege?
Da nach dem Gesetze §. 21 unter der Malzsteuer alles Getreide begrif-
fen ist, das zur Erzeugung von Bier, Bierhefe, Brantwein und Essig ver-
wendet wird, gleichvicl, ob es trocken oder eingesprengt geschrotet wird, oder
als Malz-Surrogat anzusehen ist; so muß auch das sogenannte trockene
Roggenmalz nach §g. 21 des Geseßes und K. 1 der Instrubtion, sep es auch
nur als Malz-Surrogat zu betrachten, der Malzsteuer unterliegen, welche
gleich der von getrocknetem Malze mit 244 kr. vom Simri anzunehmen ist.
2) Die Frage: ob das Malz, welches in der der Instrubtion, unter Nro. 11
angehängten Resolvirung aufgeführt ist, als eingesprengt, aber nicht geschrotet,
oder als eingesprengt und geschrotet anzunehmen sey? beantwortet sich von
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