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selbst dahin, daß gleichwie die Malzsteuer zunaͤchst nicht von dem geschroteten,
aus der Muͤhle zuruͤckkommenden, sondern von dem auf die Muͤhle zum
Schroten zu bringenden Malze erhoben wird, unter dem, in der Resolvirung
aufgefuͤhrten Malz kein anderes als ungeschrotetes verstanden seyn kann.
5) Kam zur Sprache, daß viele Landwirthe Früchte aller Art als Viehfutter
in der Möühle schroten lassen.
Ungeachtet dieses nicht zur Bier-, Branntwein= oder Essig-Fabrikation,
sondern zur Viehfütterung bestimmte und verwendete Getreide der Malz-
Steuer nicht unterliegt, so ist doch auch hierüber, sobald es geschrotet wird,
nach Art. 28 des Gesehes ein Malzschein zu lösen, und mit Sorgfalt darauf
zu sehen, daß solches geschrotete, angeblich für andere Zwecke bestimmte,
Malz nachher zu Erzeugung von Bier, Branntwein oder Essig, weder unmittel-
bar verwendet, noch an Andere zu dieser Art von Getränke-Fabrikation,
welche der Malzsteuer unterliegt, abgegeben und verkauft wird.
Der Viehstand und die ökonomischen Einrichtungen solcher Landwirthe,
so wie die besonderen Verhältnisse, sind hiebei genau in's Auge zu fassen,
auch ist darauf Acht zu haben, ob das angeblich zur Viehfütterung bestimmte
Getreide-Quantum mit jenen Verhältnissen übereinstimme, ob schon früher
ähnliche Einrichtungen Statt gefunden haben und dergl., um nach Beschaf-
fenheit der Umstände geeignete Einschreitungen zu machen 2c.
4) Zu F. 12 der Malzsteuer-Instruktion wird noch weiter bestimmt, daß der
Müller statt des durch ihn verlornen Malzscheins eine besondere Urkunde
über den Erfund des Nachmessens ausstellen muß, welche dem Acciser gleich-
falls einzuhändigen und von diesem mit der Numer des verlorenen Malz-
scheins zu versehen ist.
2) Erlaß des K. Steuer-Collgium an den Umgelds-Commissär N
vom 17. Rovember 1827,
betreffend: die Zeit, in welcher das zur Mühle gebrachte Malz zu schroten ist *).
Dem Umgelds-Commissär N. wird auf seinen Anfrage-Bericht vom —, betreffend die
Gültigkeit der Malzscheine auf ein oder zwei Tage und wegen des Schrotens bei Nacht, zu
"
*) Hienach wurden sämtliche Umgelds-Commissire beschieden.