517
a) der Tag der Verfuͤllung,
b) aus welcher Faß-Rumer das Getränke gekommen und wie viel davon
in andere Fässer, von welchen ebenfalls die Numern anzugeben sind,
verfüllt worden ist.
3) Ohne den Ascifer zuvor in Kenntniß geseht zu haben, dürfen die von den
Wirthen einmal angegebenen Ausschanks-Preise zwischen dem Quartale
weder erhöhet, noch vermindert werden: wenn daher dieß von dem Wirthe
beabsichtigt wird, so ist er verbunden, den Acciser zu berufen, damit dieser
durch den Abstich erfahre, wie viel in den bisherigen Preisen ausgeschenkt
worden sey.
Den Erfund dieses Abstichs, sowie den Tag der Preis-Veränderung
und die Faß-Numer, hat der Acciser sodann mit den neubestimmten
Preisen in das Keller-Register deutlich einzutragen.
Die Cameralämter haben nun Solches den Wirthen und Accisern unverweilt
bekannt zu machen, die Umgelds-Commissäre und Assistenten aber für die pünkt-
liche Vollziehung dieser Vorschriften besorgt zu seyn.
5) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium,
vom 1. April 1828,
betreffend: die Erläuterung einiger Anstände, welche sich bei Anwendung des Gesetzes über die Wirth-
schafrts-Abgaben ergeben haben.
Dem K. Steuer-Collegium wird auf das Anbringen vom 4. d. M., einige An-
stände betreffend, welche sich bei der Anwendung des Gesetzes über die Wirthschafts-
Abgaben ergeben haben, hierdurch zu erkennen gegeben:
1) daß, um Branntwein aus erkauften Producten zu fabriciren, allerdings eine
Concession erforderlich, und dafür das, im Geseße bestimmte, Concessionsgeld
anzuseten ist.
2) Die Anordnung, daß in den Wirthsstuben Preistafeln aufgehängt werden,
wäre wenigstens nicht durch Strafen zu handhaben, da sie im Geseß nicht
vorgeschrieben ist, und dürfte überhaupt keinen besondern Werth haben.
*