Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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5) Ein Wirth, welcher Branntwein aus eigenen Produkten fabricirt und den- 
selben ausschenkt, so wie ein solcher, der theils aus eigenen, theils aus 
erkauften Produkten Branntwein fabricirt, unterliegt der Fabrikations= und 
Ausschanks-Steuer zugleich, da das Geseß ausdrücklich allen zum Ausschank 
fabricirten Branntwein der Fabrikations-Steuer unterwirft, wogegen derselbe, 
wie sich von selbst versteht, von der Verkaufs-Accise frei ist; die Schildwirthe 
unterliegen für den Branntweinschank nach Art. 38 des Gesehes der Paten- 
tissrung. Die gleiche Norm ist auch auf den Esügschank der Wirthe anzu- 
wenden. 
6) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die Bezirks-Beamten und 
Umgelds-Commissäre, Lom 22. Mai 1828, 
betreffend: die in Folge einer mit der fürstlich Hohenzollern-Si ingen'schen Regierung getroffenen 
Uebereinkunft wegen der Bier-Ein= und Ausfuhr und der zur Sicherung der Malgsteuer-Gefälle 
getroffenen Maßregeln. 
In Folge einer mit der färstlich Hohenzollern= Sigmaringen'schen Regierung 
getroffenen Uebereinkunft wegen der Bier-Ein= und Ausfuhr und der zu Sicherung 
der Malzsteuer-Gefälle getroffenen Maßregeln wird hiemit Folgendes verfügt: 
1) Wer weißes oder braunes Bier aus dem Fürstenthume Hohenzollern-Sigma- 
ringen zum Ausschank oder eigenen Gebrauche einführen will, hat vor der 
Abholung einen Erlaubnißschein des Orts-Accisers, worin der Name und 
Wohnort des Käufers, die Gattung und Quantität des Biers bezeichnet ist, 
zu verlangen, und solchen bei der Abfassung des Biers dem Verkäufer zu 
übergeben. 
2) Da im Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen die gleiche Anordnung 
getroffen worden ist, so dürfen Württembergische Unterthanen nur dann 
Bier in's Sigmaringen'sche abseßen, wenn ihnen ein von dem betreffenden 
Sigmaringen'schen Ortsvorsteher ausgefertigter Erlaubnißschein von dem Käufer 
übergeben wird. 
5) Der Orts-Acciser darf für jeden (im K. 1 benannten) ausgestellten Schein 
von dem Bierabnehmer 6 kr. als Schreibgebühr beziehen.
	        
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