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5) Ein Wirth, welcher Branntwein aus eigenen Produkten fabricirt und den-
selben ausschenkt, so wie ein solcher, der theils aus eigenen, theils aus
erkauften Produkten Branntwein fabricirt, unterliegt der Fabrikations= und
Ausschanks-Steuer zugleich, da das Geseß ausdrücklich allen zum Ausschank
fabricirten Branntwein der Fabrikations-Steuer unterwirft, wogegen derselbe,
wie sich von selbst versteht, von der Verkaufs-Accise frei ist; die Schildwirthe
unterliegen für den Branntweinschank nach Art. 38 des Gesehes der Paten-
tissrung. Die gleiche Norm ist auch auf den Esügschank der Wirthe anzu-
wenden.
6) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die Bezirks-Beamten und
Umgelds-Commissäre, Lom 22. Mai 1828,
betreffend: die in Folge einer mit der fürstlich Hohenzollern-Si ingen'schen Regierung getroffenen
Uebereinkunft wegen der Bier-Ein= und Ausfuhr und der zur Sicherung der Malgsteuer-Gefälle
getroffenen Maßregeln.
In Folge einer mit der färstlich Hohenzollern= Sigmaringen'schen Regierung
getroffenen Uebereinkunft wegen der Bier-Ein= und Ausfuhr und der zu Sicherung
der Malzsteuer-Gefälle getroffenen Maßregeln wird hiemit Folgendes verfügt:
1) Wer weißes oder braunes Bier aus dem Fürstenthume Hohenzollern-Sigma-
ringen zum Ausschank oder eigenen Gebrauche einführen will, hat vor der
Abholung einen Erlaubnißschein des Orts-Accisers, worin der Name und
Wohnort des Käufers, die Gattung und Quantität des Biers bezeichnet ist,
zu verlangen, und solchen bei der Abfassung des Biers dem Verkäufer zu
übergeben.
2) Da im Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen die gleiche Anordnung
getroffen worden ist, so dürfen Württembergische Unterthanen nur dann
Bier in's Sigmaringen'sche abseßen, wenn ihnen ein von dem betreffenden
Sigmaringen'schen Ortsvorsteher ausgefertigter Erlaubnißschein von dem Käufer
übergeben wird.
5) Der Orts-Acciser darf für jeden (im K. 1 benannten) ausgestellten Schein
von dem Bierabnehmer 6 kr. als Schreibgebühr beziehen.