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K. 1.
Die Frage:
ob diejenigen Schildwirthe, welche bisher nur persnlich berechtigt waren,
das dingliche Recht nachzusuchen haben, weil nach Art. 5 des Geseßes das
Recht der Schildwirthschaft als dinglich verliehen werden soll?
beantwortet sich von selbst dahin, daß die Bestimmung des Gesetzes, wonach das
Recht der Schildwirthschaft als dinglich verliehen wird, auf die früher, vor dem
9. Juli 1827 verliehenen persdnlichen Schildwirthschafts-Gerechtigkeiten nicht anwend-
bar ist, daß mithin lebtere für die Person der also Berechtigten unangefochten gelas-
sen werden.
G. 2.
Die Frage:
ob Apotheker und Conditoren wegen des Liqueurs, sowie Specereihändler
wegen des Essig-Ausschanks, einem Concessions= und Rekognitions-Gelde
unterworfen sepen?
wird dahin erdrtert, daß, da nach Art. 3 des Geseßes Diejenigen, welche schon ver-
möge ihres Hauptgewerbes zum Ausschanke oder Detailverkaufe einzelner Getränke
befugt sind, einer besondern Concessions-Einholung nicht bedürfen, und diese Vestim-
mung auf den vorliegenden Fall nach Art. 44 Anwendung findet, hier weder von
einem Concessions= noch Rebognitions-Geld die Rede seyn kann; wogegen sie aller-
dings der Patent-Abgabe, wie andere Essig= und Branntwein-Schenken, unterliegen.
g. 3.
In Betreff der Uebersicht über die Bierbrauerci-Gerechtigkeiten.
Konnte dadurch, daß die Bierbrauereien in dem Art. 6 des Gesebhes mit keinem
Rekognitions-Gelde (Kesselgelde) mehr aufgeführt und in der Instruktion vom
11. December 1827, K. 5, Nro. 4, b, davon ausdrücklich ausgenommen sind, die
Besorgniß rege werden, daß, wenn bei längerem oder kürzerem Nichtbetriebe einer
Brauerei solche auch in den Rechnungen nicht vorgemerkt wird, nach und nach die
erforderliche Kenntniß über ihr Bestehen und ihre Elgenschaft verloren gehe.
Um diesem zu begegnen, sind auch diejenigen Bierbrauerelen, welche zur Zeit
nicht betrieben werden, mit Bezeichnung ihres Rechtes, ob es nämlich ein dingliches
oder persônliches sey, und mit dem Beisaß „wird derzeit nicht betrieben“, in den
Rechnungen nachzuführen.