Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

523 
K. á. 
Das Concessions= und Rekognitions-Geld vom Branntweinbrennen betreffend. 
In den Art. 5 und 6 des Gesetzes und in dem F. 5 der Instruktion vom 
11. December 1827 ist festgeseht, wie viel die bleinen Branntweinbrennereien 
a)mit dem Ausschank, 
b) ohne den Ausschanb 
an Concessions= und Rekognitions-Geld zu entrichten haben; es ist aber darüber eine 
ausdrückliche Bestimmung nicht gegeben, wie es zu halten sey: 
1) wenn ein Lohnbrenner, statt des Lohnes, einen Theil des Erzeugnisses erhält, 
und dieses ausschenkt, 
2) wenn ein Branntweinbrenner seinen Hafen weder vermiethet, noch das Erzeug- 
niß ausschenkt, sondern den Branntwein theils aus eigenen, theils aus 
erkauften oder fremden Produkbten fabricirt, und denselben im Großen verkauft. 
Hierüber wird folgende Erläuterung ertheilt: 
Zu 1) Diejenigen, welche zwar nur um den Lohn zu brennen ermächtigt sind, 
statt desselben aber einen Theil des Erzeugnisses erhalten, und dieses alsdann (die 
Berechtigung hiezu vorausgeseßtzt) ausschenken, bezahlen, neben dem für bloße Lohnbrenner 
bestimmten Rebognitions-Geld von # fl. 20 br., auch das für die gewöhnlichen Brannt- 
weinschenker angeordnete Rekognitionsgeld mit 32 kr., und, wie sich von selbst versteht, 
in lehterer Eigenschaft auch die Patent-Abgabe. 
Zu 2) Um Branntwein aus erkauften oder fremden Produkten, sey es auch 
nur theilweise, zu fabriciren, dazu ist allerdings eine Concession erforderlich, und es 
wird dafür das im Gesetze bestimmte Concessions-Geld mit 2 bis 6 fl., so wie ein 
Rekognitions-Geld von 1 fl. 20 kr. angesetzt, insofern nämlich kein Ausschank damir 
verbunden wird. 
K. 5. 
Die Fabrikations-Steuer nud Patent-Abgabe, namentlich bei Wirthen betreffend. 
Nach Art. 59 des Gesehes ist den Landwirthen und Privaten erlaubt, ihre 
eigenen Produkte zum Hausbrauche und zum Verkaufe im Großen (d. h. eine Maaß 
und darüber) zu brennen, oder um den Lohn brennen zu lassen. Wenn nun auch 
Wirthe 2c. bloß aus eigenen Produkten und nur zu dem angezeigten Zwecke Brannt- 
wein fabriciren, so kann von denselben eben so wenig, wie von andern Privaten, eine 
weitere als die bei diesen festgesetzte Abgabe, nämlich die Verkaufs-Accise (und Malz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.