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K. á.
Das Concessions= und Rekognitions-Geld vom Branntweinbrennen betreffend.
In den Art. 5 und 6 des Gesetzes und in dem F. 5 der Instruktion vom
11. December 1827 ist festgeseht, wie viel die bleinen Branntweinbrennereien
a)mit dem Ausschank,
b) ohne den Ausschanb
an Concessions= und Rekognitions-Geld zu entrichten haben; es ist aber darüber eine
ausdrückliche Bestimmung nicht gegeben, wie es zu halten sey:
1) wenn ein Lohnbrenner, statt des Lohnes, einen Theil des Erzeugnisses erhält,
und dieses ausschenkt,
2) wenn ein Branntweinbrenner seinen Hafen weder vermiethet, noch das Erzeug-
niß ausschenkt, sondern den Branntwein theils aus eigenen, theils aus
erkauften oder fremden Produkbten fabricirt, und denselben im Großen verkauft.
Hierüber wird folgende Erläuterung ertheilt:
Zu 1) Diejenigen, welche zwar nur um den Lohn zu brennen ermächtigt sind,
statt desselben aber einen Theil des Erzeugnisses erhalten, und dieses alsdann (die
Berechtigung hiezu vorausgeseßtzt) ausschenken, bezahlen, neben dem für bloße Lohnbrenner
bestimmten Rebognitions-Geld von # fl. 20 br., auch das für die gewöhnlichen Brannt-
weinschenker angeordnete Rekognitionsgeld mit 32 kr., und, wie sich von selbst versteht,
in lehterer Eigenschaft auch die Patent-Abgabe.
Zu 2) Um Branntwein aus erkauften oder fremden Produkten, sey es auch
nur theilweise, zu fabriciren, dazu ist allerdings eine Concession erforderlich, und es
wird dafür das im Gesetze bestimmte Concessions-Geld mit 2 bis 6 fl., so wie ein
Rekognitions-Geld von 1 fl. 20 kr. angesetzt, insofern nämlich kein Ausschank damir
verbunden wird.
K. 5.
Die Fabrikations-Steuer nud Patent-Abgabe, namentlich bei Wirthen betreffend.
Nach Art. 59 des Gesehes ist den Landwirthen und Privaten erlaubt, ihre
eigenen Produkte zum Hausbrauche und zum Verkaufe im Großen (d. h. eine Maaß
und darüber) zu brennen, oder um den Lohn brennen zu lassen. Wenn nun auch
Wirthe 2c. bloß aus eigenen Produkten und nur zu dem angezeigten Zwecke Brannt-
wein fabriciren, so kann von denselben eben so wenig, wie von andern Privaten, eine
weitere als die bei diesen festgesetzte Abgabe, nämlich die Verkaufs-Accise (und Malz-