Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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läßt ihn durch einen Beauftragten abholen, oder er wird ihm auf Bestellung von 
einem Dritten gesendet. 
In den beiden ersten Fällen trifft die Strafe des Art. 48 den Wirth, da er für 
die Handlungen eines Beauftragten verantwortlich ist; dieselbe Strafe ist dem Wirth 
auch im dritten Falle anzusehen, wenn derselbe sich nicht darüber ausweisen kann, 
daß er bei der Bestellung zugleich die Mitsendung eines Ladscheins verlangt habe. 
Führt er diesen Veweis; so ist er straffrei zu lassen, es ist aber sodann jedenfalls 
eine arbiträre Strafe dem Versender anzuseten. 
14) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Ober= und Cameral- 
Aemter, vom 5. Januar 1850, 
in Betreff der Frage: ob das Bierbrauen zum eigenen Gebrauche nach dem Wirthschafts-Abgabengesetze 
vom 9. Juli 1827 an eine vorgängige Concession der Regierungs-Behörde gebunden sen? 
Nach einem Erlasse des K. Finanz-Ministerium vom 24. December 1829 ist die 
zwischen den Ministerien des Innern und der Finanzen verhandelte Frage: 
ob das Vierbrauen zum eigenen Gebrauche nach dem Wirthschafts-Abgaben- 
Gesehe vom 9. Juli 1827 an eine vorgängige Concession der Regierungs- 
Behbrde gebunden sey? 
von dem K. Geheimenrathe unter dem 21. Nobember 1829 verneinend entschieden, 
und diese Entscheidung von Seiner Köoniglichen Majestät in Gemäßheit 
boôchster Entschließung vom 29. November 1829 bestätigt worden. 
Indem nun dieß dem K. Ober- und Cameral-Amte, auch Umgelds-Commissariat 
zur Kenntniß gebracht wird, um solches gehdrig bekannt zu machen, versieht man 
sich zu denselben, daß sie alle diejenigen Vorkehrungen treffen werden, durch welche 
jedem Mißbrauche, der bei der Ausübung des Rechts zum Brauen für den eigenen 
Gebrauch Statt finden könnte, möglichst vorgebeugt wird. 
Zu diesem Ende sind sowohl die Ortsvorsteher, als insbesondere die Acciser und 
Visitatoren zur Wachsamkeit und Aufmerksamkeit gegen etwaige Mißbräuche, nament- 
lich in Beziehung auf unerlaubten Ausschank oder Verkauf des Biers, nachdrücklich 
aufzufordern, und es ist diese Aufforderung an dieselben von Zeit zu Zeit zu erneuern?. 
:) Der Inhalt dieses Erlasses wurde auch von dem K. Ministerium des Innern unker dem 4. December 
4829 an die K. Kreis-Regierungen ausgeschrieben. Oben Seite 240.
	        
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