Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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unumgänglich nöthig ist?), so hat der Acciser bei Ausstellung desselben 
die Stunde, wann er den Malzschein ausgehändigt, sowie der Müller die 
Stunde, wann er den Malzschein mit dem Malze erhalten, und die Stunde, 
wann er diesen Malzschein mit dem geschroteten Malze aus der Mühle 
zurückgegeben hat, jedesmal sogleich sowohl auf dem Malzscheine selbst, als 
in seinem Register genau zu bemerken. (Formular Nro. 1, 2, 5.) 
5) Den Bierbrauern ist die genaue Beobachtung der gesehßlichen Vorschriften 
wegen Anzeige der Verwendung des Malzes zu 
a) braunem Sommer- 
b) braunem Winter- Vier 
e) weißem 
nachdrücklich einzuschärfen, weil durch eine unrichtige Anzeige deßfalls die 
Zahlungs-Termine der Malzsteuer und die Zuverläßigkeit der Controle 
gefährdet werden. 
4) Da nicht selten auch Unterschleise dadurch vorgehen, daß, statt angeblich ein- 
gesprengtes, trockenes Malz zur Mühle gebracht wird, so ist den Miüllern 
wiederholt aufzugeben, daß sie hierauf sorgfältig achten, und die wirkliche 
Beschaffenheit des Malzes bei der Ankunft in der Mähle sowohl auf dem 
Malzscheine, als in ihrem Register gewissenhaft beischreiben sollen. 
5) Der Mißbrauch, daß Malzscheine zu und von der Möühle verschlossen geschickt 
werden, ist da, wo solcher besteht, abzustellen. 
Die Müller sind anzuweisen, das Malz nicht theilweise, wie es aufgeschüttet 
wird, sondern sogleich bei der Ankunft in der Mühle zu messen, und den 
Erfund nicht bloß auf den Malzscheinen, sondern auch, und hauptsächlich in 
dem Register, alsbald einzutragen. 
Wobei noch angefügt wird, daß die Anordnungen unter 1, 2 und 5 
mit dem 1. Obktober 1850 allgemein zu vollziehen sind. 
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*) Nach einem Erlasse des K. Steuer-Collegium vom 5. April 1832 ist die Nichtbeachtung dieser dem Zweche 
des Gesetzes entsrrechenden Anordnung mit Ungehorsmsstrafen von 4 bis 10 fl. zu rügen. Zugleich 
wurde angeordnek, daß die Müller die Malzscheine jedesmal mit dem geschroteten Malze an den Bierbrauer 
zurückgeben, und diese die Malzscheine, wenn sie im Sommer vor 6 Uhr Abends, und im Winter vor 4 Uhr 
Abends zurückkommen, noch am nämlichen Tage, wenn sie aber nach dieser Zeit zurückkommen, längstens 
am nächsten Morgen um 9 Uhr dem Arciser einhändigen sollen. 
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