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unumgänglich nöthig ist?), so hat der Acciser bei Ausstellung desselben
die Stunde, wann er den Malzschein ausgehändigt, sowie der Müller die
Stunde, wann er den Malzschein mit dem Malze erhalten, und die Stunde,
wann er diesen Malzschein mit dem geschroteten Malze aus der Mühle
zurückgegeben hat, jedesmal sogleich sowohl auf dem Malzscheine selbst, als
in seinem Register genau zu bemerken. (Formular Nro. 1, 2, 5.)
5) Den Bierbrauern ist die genaue Beobachtung der gesehßlichen Vorschriften
wegen Anzeige der Verwendung des Malzes zu
a) braunem Sommer-
b) braunem Winter- Vier
e) weißem
nachdrücklich einzuschärfen, weil durch eine unrichtige Anzeige deßfalls die
Zahlungs-Termine der Malzsteuer und die Zuverläßigkeit der Controle
gefährdet werden.
4) Da nicht selten auch Unterschleise dadurch vorgehen, daß, statt angeblich ein-
gesprengtes, trockenes Malz zur Mühle gebracht wird, so ist den Miüllern
wiederholt aufzugeben, daß sie hierauf sorgfältig achten, und die wirkliche
Beschaffenheit des Malzes bei der Ankunft in der Mähle sowohl auf dem
Malzscheine, als in ihrem Register gewissenhaft beischreiben sollen.
5) Der Mißbrauch, daß Malzscheine zu und von der Möühle verschlossen geschickt
werden, ist da, wo solcher besteht, abzustellen.
Die Müller sind anzuweisen, das Malz nicht theilweise, wie es aufgeschüttet
wird, sondern sogleich bei der Ankunft in der Mühle zu messen, und den
Erfund nicht bloß auf den Malzscheinen, sondern auch, und hauptsächlich in
dem Register, alsbald einzutragen.
Wobei noch angefügt wird, daß die Anordnungen unter 1, 2 und 5
mit dem 1. Obktober 1850 allgemein zu vollziehen sind.
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*) Nach einem Erlasse des K. Steuer-Collegium vom 5. April 1832 ist die Nichtbeachtung dieser dem Zweche
des Gesetzes entsrrechenden Anordnung mit Ungehorsmsstrafen von 4 bis 10 fl. zu rügen. Zugleich
wurde angeordnek, daß die Müller die Malzscheine jedesmal mit dem geschroteten Malze an den Bierbrauer
zurückgeben, und diese die Malzscheine, wenn sie im Sommer vor 6 Uhr Abends, und im Winter vor 4 Uhr
Abends zurückkommen, noch am nämlichen Tage, wenn sie aber nach dieser Zeit zurückkommen, längstens
am nächsten Morgen um 9 Uhr dem Arciser einhändigen sollen.
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