50
sich jedoch von selbst versteht, daß, wenn ein Geistlicher wegen einer solchen zu seinem
Amte gehoͤrigen Verrichtung eine Reise vorzunehmen hat, ihm die regulativgemaͤßen
Diaͤten (jedoch ohne Taggeld) zu bezahlen sind. Der K. Gerichtshof hat sich hienach
nicht nur selbst zu achten, sondern auch die ihm untergeordneten Oberamtsgerichte
zu Beobachtung dieser Vorschrift anzuweisen.
15) Auszug eines Gemeinbescheids des Eivil-Senats des K. Ober—
Tribunals, vom 27. Juli 1325,
beireffend: die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumnisse der Noihfristen durch Ver-
schuldung von Rechts-Praktikanten, welche nicht Prokurareren des betreffenden Obergerichts sind.
Der F. 11, Saß VIII. der provisorischen Verordnung vom 22. September 1819
lautet wie folgt:
„Vermag eine Partey nachzuweisen, daß die Versäumniß, in Folge deren
ein Rechtsnachtheil erkannt wird, nur durch Verschuldung ihres bei dem
Gerichtshofe angestellten Prokurators (nicht aber eines andern Rechtsfreundes)
entstanden sey; so findet zwar Wiedereinsesung in den vorigen Stand
Statt, dagegen u. s. w.“
der §. 19 der oben bemerkten Verordnung sagt aber:
„Restitutionsgesuche gegen die Versäumniß der Nothfristen sind nach den
bisherigen Grundsähen zu behandeln.“
Unzweifelhaft war nun nach denjenigen Grundsäßen, welche vor Einführung der
provisorischen Verordnung galten, ein Gesuch um Wiedereinsehung gegen die Folgen
einer Versäumniß begründet, wenn diese Versäumniß, und namentlich wenn die
Persäumniß einer Nothfrist einem Advokaten, mochte er zugleich Prokurator sepn
oder nicht, zur Last fiel 2c. CFolgen Zweifelsgründe, ob nicht die ebengedachten älteren Grundsäze als —
durch die vorerwähnten beiden neueren Bestimmungen in ihrer Zusammenhaltung aufgehoben zu betrachten seven
Das K. Ober-Tribunal hat jedoch die Gründe für die entgegengesetzte Ansicht
für überwiegend gehalten, und daher den Gemeinbescheid gefaßt, daß den Par-
tepen, welche durch die Schuld eines zur Praris legitimirten Rechtsfreundes die zweite
Appellations-Rothfrist versäumt haben, der §. 12 zu Statten kommen musse rc. 2c.
CFolgen die entscheidenden Gründe.)