Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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sich jedoch von selbst versteht, daß, wenn ein Geistlicher wegen einer solchen zu seinem 
Amte gehoͤrigen Verrichtung eine Reise vorzunehmen hat, ihm die regulativgemaͤßen 
Diaͤten (jedoch ohne Taggeld) zu bezahlen sind. Der K. Gerichtshof hat sich hienach 
nicht nur selbst zu achten, sondern auch die ihm untergeordneten Oberamtsgerichte 
zu Beobachtung dieser Vorschrift anzuweisen. 
15) Auszug eines Gemeinbescheids des Eivil-Senats des K. Ober— 
Tribunals, vom 27. Juli 1325, 
beireffend: die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumnisse der Noihfristen durch Ver- 
schuldung von Rechts-Praktikanten, welche nicht Prokurareren des betreffenden Obergerichts sind. 
Der F. 11, Saß VIII. der provisorischen Verordnung vom 22. September 1819 
lautet wie folgt: 
„Vermag eine Partey nachzuweisen, daß die Versäumniß, in Folge deren 
ein Rechtsnachtheil erkannt wird, nur durch Verschuldung ihres bei dem 
Gerichtshofe angestellten Prokurators (nicht aber eines andern Rechtsfreundes) 
entstanden sey; so findet zwar Wiedereinsesung in den vorigen Stand 
Statt, dagegen u. s. w.“ 
der §. 19 der oben bemerkten Verordnung sagt aber: 
„Restitutionsgesuche gegen die Versäumniß der Nothfristen sind nach den 
bisherigen Grundsähen zu behandeln.“ 
Unzweifelhaft war nun nach denjenigen Grundsäßen, welche vor Einführung der 
provisorischen Verordnung galten, ein Gesuch um Wiedereinsehung gegen die Folgen 
einer Versäumniß begründet, wenn diese Versäumniß, und namentlich wenn die 
Persäumniß einer Nothfrist einem Advokaten, mochte er zugleich Prokurator sepn 
oder nicht, zur Last fiel 2c. CFolgen Zweifelsgründe, ob nicht die ebengedachten älteren Grundsäze als — 
durch die vorerwähnten beiden neueren Bestimmungen in ihrer Zusammenhaltung aufgehoben zu betrachten seven 
Das K. Ober-Tribunal hat jedoch die Gründe für die entgegengesetzte Ansicht 
für überwiegend gehalten, und daher den Gemeinbescheid gefaßt, daß den Par- 
tepen, welche durch die Schuld eines zur Praris legitimirten Rechtsfreundes die zweite 
Appellations-Rothfrist versäumt haben, der §. 12 zu Statten kommen musse rc. 2c. 
CFolgen die entscheidenden Gründe.)
	        
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