Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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16) Beschluß des eeil- Senats des K. Ober-Tribunals, vom 
2. September 13825, 
betressend: die Legitimation zum Progeß in Rechtssachen der Gemeinden und Sriftungen. 
Auf eine Anfrage des Civil-Senats des K. Gerichtshofs zu — vom Ex. August 
1813, die Legitimation zum Prozeß in Rechtsstreitigkeiten der Gemeinden und Stiftungen 
betreffend, wurde demselben von dem Eivil-Senate des K. Ober-Tribunals unter dem 
20. November desselben Jahrs zu erkennen gegeben, daß nach der dermal bestehenden 
Organisation zwar nicht bei Rechtsstreitigkeiten der Gemeinden, wohl aber bei den- 
jenigen der Stiftungen die Einwilligung der oberaufsehenden Behörde in die Führung 
des Prozesses, als ein wesentliches Erforderniß der Legirimations-Verichtigung zu 
betrachten sey. 
Vald darauf erschienen die verschiedenen Organisations-Edikte vom 31. Decem- 
ber 1818. 
Wenn man die Fälle, in welchen nach dem ersten dieser Edikte die Beschlüsse 
der Gemeinderäthe von dem Oberamte der betreffenden Kreis-Regierung mit gutächt- 
lichem Berichte vorzutragen waren, mit denjenigen Fällen, in welchen nach dem drit- 
ten Edikte die Beschlüsse der Stiftungsräthe der betreffenden Kreis-Regierung zur 
höhern Entschließung vorgelegt werden mußten, vergleicht, so zeigt sich, daß damals 
noch den Stiftungsräthen hinsichtlich der Prozeßführung in Beziehung auf die Stif- 
tungen nicht dieselben Befugnisse, wie den Gemeinderäthen in Beziehung auf das 
Gemeindevermägen, eingeräumt waren. 
Nach dem neuen Verwaltungs-Edikte vom 1. Mai 1822 hingegen bann von den 
Stiftungorätden, sic mögen blagen oder gerichtlich belangt werden, so wenig als von 
den Gemeinderäthen die Veibringung einer Legitimation von Seite der betreffenden 
Kreis-Regierung mehr verlangt werden. 
In diesem Sinne hat sich das K. Ministerium des Innern gegen das K. Justiz= 
Ministerium geäußert, und der CEivil-Senat des K. Ober-Tribunals, hierüber zum 
Gutrachten aurgefordert, ist jener Ansicht beigetreten.
	        
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