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II.
Alphabetisches Sach-Register.
A.
Abgaben, s. Einkommenssteuer, Capitalsteuer, Malzsteuer, Wirthschafts-Abgaben, Steuer-Cataster
u. s. w., auch Gemeinde-Abgaben.
Ablösung. Anordnung über die abldsung der Sterbsall= und Haudlohn-Gebühren von den sogenann-
ten Trägerei, und Zins. Gütern. 428. Besiimmungen hinsichtlich der Abldsung neu auf-
gelegter Zinse. 340. Hinsichtlich der Ablösung der Verpflichtung zum Hundchalten. 441.
Grundsätze für die Ablösung von Aeckerich-Nutzungsrechten des Staars in Waldungen
der Gemeinden und Privaten. 449. 467. Der Heuzehnten. 425. 424. 43á. Der Zehnt-
Surrogatgelder. 425.
„Accise. Vorschriften wegen Sicherung der Erhebung der Accise von Lotterlen. 287. Erklärung des
Worts „Rüge“ in der Instruktion zu Vollziehung des Accisegesetzes vom 10. Juli 1825.
496. Erklärung des Accisegesetzes C. 45. 496. Verfögungen wegen Controlirung der
Schlachtvieh. Verkäufe. 497. Verfügungen zu Abstellung der Mißbräuche, welche hie und
da von Juden bei dem Schlachten für den Hausbrauch in Beziehung auf Umgehung der
Schlacht-Accise und auf Beeinträchtigung des Gewerbes der Metzger getrieben werden. 498.
Erklärung des F. 8 des Accisegesetzes, insbesondere über den Betrag der Accise bei dem
Verkaufe des durch Privaten geschlachteten Viches durch Metzger. 499. Actise-Freiheit
von dem unter einem Gesamtverkaufe von Liegenschaften begriffenen Vich. 490. Be,
stimmungen hinsichtlich der Accise in den Fällen, wenn ein Metzger Fleisch durch einen
andern Metzger verkaufen, und wenn ein nicht im Akkorde siehender Metzger bei einem
Metzger Vieh schlachten läßt, welcher über die Schlacht-Accise einen Akkord abgeschlosseu
hat, 500. Ueber die Frage: wenn ein accisepflichtiger Ausländer als Defraudant anzu-
sehen ist. 500. Verbindlichkeit der Kostpächter zur Entrichtung der Schlacht-Aceise. 501.
WMerbindlichkeit der Metzger und Wirthe zu Entrichtung der Schlacht-Accise von dem zum
eigenen Gebrauche geschlachteten Vieh. 501. Ueber die Schlacht-Accise, welche in dem
Falle zu bezahlen ist, wenn eln im Schlacht-Akkorde siehender Metzger einen Antheil an
einen nicht im Akkorde siehenden Metzger verkauft, den der Letztere dann aushaur, 502.
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