Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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II. 
Alphabetisches Sach-Register. 
A. 
Abgaben, s. Einkommenssteuer, Capitalsteuer, Malzsteuer, Wirthschafts-Abgaben, Steuer-Cataster 
u. s. w., auch Gemeinde-Abgaben. 
Ablösung. Anordnung über die abldsung der Sterbsall= und Haudlohn-Gebühren von den sogenann- 
ten Trägerei, und Zins. Gütern. 428. Besiimmungen hinsichtlich der Abldsung neu auf- 
gelegter Zinse. 340. Hinsichtlich der Ablösung der Verpflichtung zum Hundchalten. 441. 
Grundsätze für die Ablösung von Aeckerich-Nutzungsrechten des Staars in Waldungen 
der Gemeinden und Privaten. 449. 467. Der Heuzehnten. 425. 424. 43á. Der Zehnt- 
Surrogatgelder. 425. 
„Accise. Vorschriften wegen Sicherung der Erhebung der Accise von Lotterlen. 287. Erklärung des 
Worts „Rüge“ in der Instruktion zu Vollziehung des Accisegesetzes vom 10. Juli 1825. 
496. Erklärung des Accisegesetzes C. 45. 496. Verfögungen wegen Controlirung der 
Schlachtvieh. Verkäufe. 497. Verfügungen zu Abstellung der Mißbräuche, welche hie und 
da von Juden bei dem Schlachten für den Hausbrauch in Beziehung auf Umgehung der 
Schlacht-Accise und auf Beeinträchtigung des Gewerbes der Metzger getrieben werden. 498. 
Erklärung des F. 8 des Accisegesetzes, insbesondere über den Betrag der Accise bei dem 
Verkaufe des durch Privaten geschlachteten Viches durch Metzger. 499. Actise-Freiheit 
von dem unter einem Gesamtverkaufe von Liegenschaften begriffenen Vich. 490. Be, 
stimmungen hinsichtlich der Accise in den Fällen, wenn ein Metzger Fleisch durch einen 
andern Metzger verkaufen, und wenn ein nicht im Akkorde siehender Metzger bei einem 
Metzger Vieh schlachten läßt, welcher über die Schlacht-Accise einen Akkord abgeschlosseu 
hat, 500. Ueber die Frage: wenn ein accisepflichtiger Ausländer als Defraudant anzu- 
sehen ist. 500. Verbindlichkeit der Kostpächter zur Entrichtung der Schlacht-Aceise. 501. 
WMerbindlichkeit der Metzger und Wirthe zu Entrichtung der Schlacht-Accise von dem zum 
eigenen Gebrauche geschlachteten Vieh. 501. Ueber die Schlacht-Accise, welche in dem 
Falle zu bezahlen ist, wenn eln im Schlacht-Akkorde siehender Metzger einen Antheil an 
einen nicht im Akkorde siehenden Metzger verkauft, den der Letztere dann aushaur, 502. 
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