Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Einige Bestimmungen för die Controlirung der Schlacht-Aceise-Entrichtung. 502. Die 
Sonn= und Hest-Tage sind von der Berechnung der vierundzwanzigstündigen Frist zur 
Anmeldung der Accise-Pflichtigkeit ausgeschlossen. 505. Bei Ausübung einer bedungenen 
Wiederlosung ist keine neue Accise zu entrichten. 503. Aceisebefreiung sämtlicher Ver- 
träge über Ablösung von Schäferei-Uebertriebsrechten. 50. 
Acten-Einsicht bei vorläufigen Vertheidigungen oder Beschwerden gegen Zwischen-Verfügungen wird 
nicht gestattet. . 
Adel. Gerichtsstand der Seiten-Verwandten und Ascendenten der in die Adels-Matrikel aufgenom= 
menen Gutebesitzer. 2. Gerichtsstand der letzteren in Theilungs= und Vormundschafts- 
Sachen. 77. 91. Erlaß des K. Justiz-Ministerium, betreffend die Vorlegung der Erb- 
theilungen, Beibringens-Inventarien und Ehepakten ritterschaftlicher Gutebesitzer an die 
ihnen vorgesetzte Gerichtsbehörde. 79. Desgl. betreffend die gerichtliche Cognition über 
Familien-Verträge des ritterschaftlichen Adels und den Sportelansatz für die gerichtliche 
Bestätigung solcher Verträge des begüterten Adels überhaupt. 128. 
Administrat iv-Stellen. Deren Befugniß zu rrrs efugungen in Verwaltungssachen, 
welche auf privatrechtlichen Verhältnissen beruhen. 
Aeckerich-Lese zettel. Deren Auschaoffung und unvpening. 2 
Aeckerich= Nutzungsrechte, deren Ablösung. S. Ablösung. 
Aemter-Ersetzungen. Gebähren der Gemeinderäthe hievon 210. Der Geisilichen und Schul- 
Lehrer. 250. 251. 
Aerzte. Sie können nicht verlangen, daß ihnen einzelne Numern des Regierungsblattes, welche 
eine, das ärztliche Personal angeheude Verordnung enthalten, von Amts wegen mitge- 
theilt werden. 296 
-ergtliche Gesellschaft in Württemberg, höchste Genehmigung ihrer Statuten. 277. 
Amortisation von Staatsschulden-Zahlungskasse-Obligationen. Bekanntmachung der hierüber bei 
dem Cidvil-Senate des K. Ober-Tribunals bestehenden Grundsätze. 47. 
Amtsboten. Anordnung der Ausfstellung von Amtsboten, wo solche noch mangeln. 236. 
Amtspfleger. Die Wahl des Schwiegersohnes des Oberamtmanns zum Amtepfleger wird nicht 
bestärigt. 292. 
Amts-Versammlung. Bestimmung, daß die standesherrlichen Amtmänner bei Wahlhandlungen 
einer Amtsversammlung bis nach Beendigung des Durchgangs abtreten sollen. 276. 
Anbring-Gebühren, s. Forstsachen, auch Salzregal. 
Anlehen öffentlicher Cassen an Privatpersonen, Vorschriften hiefür aus Veranlassung des Pfand- 
Gesetzes. 166. Betrag, in welchem Anlehen aus bffeutlichen Cassen mit Unterpfändern
	        
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