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Einige Bestimmungen för die Controlirung der Schlacht-Aceise-Entrichtung. 502. Die
Sonn= und Hest-Tage sind von der Berechnung der vierundzwanzigstündigen Frist zur
Anmeldung der Accise-Pflichtigkeit ausgeschlossen. 505. Bei Ausübung einer bedungenen
Wiederlosung ist keine neue Accise zu entrichten. 503. Aceisebefreiung sämtlicher Ver-
träge über Ablösung von Schäferei-Uebertriebsrechten. 50.
Acten-Einsicht bei vorläufigen Vertheidigungen oder Beschwerden gegen Zwischen-Verfügungen wird
nicht gestattet. .
Adel. Gerichtsstand der Seiten-Verwandten und Ascendenten der in die Adels-Matrikel aufgenom=
menen Gutebesitzer. 2. Gerichtsstand der letzteren in Theilungs= und Vormundschafts-
Sachen. 77. 91. Erlaß des K. Justiz-Ministerium, betreffend die Vorlegung der Erb-
theilungen, Beibringens-Inventarien und Ehepakten ritterschaftlicher Gutebesitzer an die
ihnen vorgesetzte Gerichtsbehörde. 79. Desgl. betreffend die gerichtliche Cognition über
Familien-Verträge des ritterschaftlichen Adels und den Sportelansatz für die gerichtliche
Bestätigung solcher Verträge des begüterten Adels überhaupt. 128.
Administrat iv-Stellen. Deren Befugniß zu rrrs efugungen in Verwaltungssachen,
welche auf privatrechtlichen Verhältnissen beruhen.
Aeckerich-Lese zettel. Deren Auschaoffung und unvpening. 2
Aeckerich= Nutzungsrechte, deren Ablösung. S. Ablösung.
Aemter-Ersetzungen. Gebähren der Gemeinderäthe hievon 210. Der Geisilichen und Schul-
Lehrer. 250. 251.
Aerzte. Sie können nicht verlangen, daß ihnen einzelne Numern des Regierungsblattes, welche
eine, das ärztliche Personal angeheude Verordnung enthalten, von Amts wegen mitge-
theilt werden. 296
-ergtliche Gesellschaft in Württemberg, höchste Genehmigung ihrer Statuten. 277.
Amortisation von Staatsschulden-Zahlungskasse-Obligationen. Bekanntmachung der hierüber bei
dem Cidvil-Senate des K. Ober-Tribunals bestehenden Grundsätze. 47.
Amtsboten. Anordnung der Ausfstellung von Amtsboten, wo solche noch mangeln. 236.
Amtspfleger. Die Wahl des Schwiegersohnes des Oberamtmanns zum Amtepfleger wird nicht
bestärigt. 292.
Amts-Versammlung. Bestimmung, daß die standesherrlichen Amtmänner bei Wahlhandlungen
einer Amtsversammlung bis nach Beendigung des Durchgangs abtreten sollen. 276.
Anbring-Gebühren, s. Forstsachen, auch Salzregal.
Anlehen öffentlicher Cassen an Privatpersonen, Vorschriften hiefür aus Veranlassung des Pfand-
Gesetzes. 166. Betrag, in welchem Anlehen aus bffeutlichen Cassen mit Unterpfändern