Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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zureichen wuͤrde, er jedoch Gefahr laufe, durch alsbaldige Zahlungsverfuͤgung 
in Gant zu gerathen; 
2) zu bescheinigen, daß er durch Zufälle, deren Abwendung nicht in seiner Ge- 
walt gestanden, in jene Lage gebommen; 
3) durch obrigkeitliches Zeugniß darzuthun, daß er in dem Rufe eincs guten 
Haushälters stehe, auch durch andere Umstände wahrscheinlich zu machen, 
daß er durch den nachgesuchten Aufschub sich wieder aufhelfen könne; endlich 
4) hat der Bittsteller hinreichende Sicherheit durch Bürgen oder Pfänder da- 
für zu leisten, daß er nach Ablauf der ihm bewilligten Frist die andringen- 
den Gläubiger um ihre Forderungen befriedigen werde. 
Indem das K. Justiz-Ministerinm nur solche Gesuche, welche mit den vorbezeich- 
neten Belegen versehen sind, Seiner Königlichen Majestät zu hbchster Ent- 
schließung Lorzulegen in dem Falle sich befinder, erhält der Senat den Auftrag, sich 
in künfrigen Fällen hienach zu achten, und bei dem Mangel eines oder mehrerer der 
angegebenen Requisite das angebrachte Gesuch nach Maßgabe der Eingangs erwähn- 
ten Verordnung zurückzuweisen. 
19) Erlaß des Civil-Senatoa des K. Ober-Tribunals an den Eioil- 
Senat des K. Gerichtshofs zu —, vom 1. December 1825, 
in Betreff der gerichtlichen Erkennknisse über die Veräußerung von Laudemien von Bauernlehen und 
Zinsgütern. 
Dem Senate wird auf seinen Bericht, in Betreff der gerichtlichen Erkenntnisse 
über die Veräußerung von Laudemien con Bauernlehen und Zinsgütern, zu erkennen 
gegeben, daß der Senat keinen Anstand zu nehmen habe, über dergleichen Veräuße= 
rungen gerichtlich zu erbennen, da es einerseits nicht denkbar ist, daß durch die bloße 
Uebergehung in der Verordnung vom 19. Juni 1808 (Reg.Bl. S. 521) das gericht- 
liche Erkenntnif in einem Falle, in welchem solches nach dem Landrechte erfordert 
wird, habe ausgeschlossen werden wollen, indem diese Verordnung ja zunächst nur eine 
Anweisung für die früher nicht mit Gerichtsbarkeit versehenen Ortsmagistrate enthalten 
sollte, und dadurch denselben nur die häufigeren Fälle der willbürlichen Gerichtsbarkeit 
zugewiesen wurden, auch die 96. 25 und 24 eine deutliche Hinweisung auf die bestehenden
	        
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