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an das Forst-Personal von Forsifreveln, welche in Gemeinde= und Stiftungs-Waldungen
begangen werden. 160. Unzuläßigkeir von Anrechnungen für Fertigung der Auszüge
aus den Straf, Protokollen der K. Forstämter. 191. Unzuläßigkeit des Bezugs von
Sporteln von Forstfreulern für die, die Strafe erkennenden Gemeinderäthe. 501. Befug-
niß der K. Finanzkammern, Ortsvorsteher und Gemeinderäthe wegen verübter Forsifrevel
mit Frciheitsstrafen zu belegen. 305. Bestimmungen über die Abreichung von Anbring=
Gebühren bei der Anzeige von Forsifreveln. 449. Bekanntmachung, betreffend die Aus-
übung der Forst= und Jagd-Polizei in den hofkammerlichen Waldungen durch die K. Hof-
Domänenkammer und die ihr untergeordneren Beamten. 345. Verordnung, das Tragen
von Feuergewehren von Seite der zum Forsi= und Jagd-Schutze verwendeten Person#e#n
beireffend. 448. Bestimmungen über den Bezug der Forsistrafen wegen Contraventio=
nen in gutsherrlichen, Privat= und Corporations-Waldungen. 452. Unzuläßigkeit der
Ausfolge von Forststrafen an ausländische Waldbesitzer. 455. Zuständigkeit der K. Forst-
ämter zur Euntscheidung der Rekurse gegen Forststraf-Erkenntnisse der Gemeinde-Obrig-
keiten. 458.
Frohnboten. Abstellung des Gebrauchs von Frohnboten für Zwecke der Lesegesellschaften der Geist-
lichen und Schullehrer 286.
G.
Gantsachen. Verfügungen, die Vertretung der Gläubiger in Gantsachen bei den höheren Gerichten
betreffend. 48. über die Frage: ob die Deserviten der Prokuratoren, als gemeinschaft
licher Anwälte sämtlicher Gantgläubiger, aus der Masse zu bestreiren seyen? 55.
Form der Eröffnung der Untheile und Verweisungen in Gamsachen bei den Unter-
gerichten. 57. Die Diäten und Reisekosten der Bezirksrichter in Gant-Verhandlungen
übernimmt die Scaatskasse auch dann, wenn dieser Aufwand im einzelnen Falle durch
den Betrag der Sportel nicht gedeckt wäre. 95. Laudemien-Ansatz findet bei Gant-
sällen nicht Statt. 434. «
Gebäude. Verbindlichkeit der Bewohner von Gebäuden, welche Gemeinden, Stiftungen ½. ange-
hören. S. Nutznießer.
Gefängnißstrafe. Befugniß der Oberämter, die von ihnen erkannten Gefängnißstrafen durch zeit-
liche Schmälerung der Kost zu schärfen. 100. Inwiefern die Oberämter berechtige
sind, Gefängnißstrafen gegen Ortsvorsteher und Gemeinderaths-Mitglieder zu verhängen.
487. 188. Befugniß der Finanzkammern, Ortsvorsteher wegen Forsifreveln mit Frciheits-
strafen zu belegen. 303-
Gefangene. Verfügung des Ministerium des Innern wegen Uebernahme der Einthürmungs= und
Verpflegungskosten von unbemittelten Uebertretern der Finanz-, Forst= und Jagd-Gesetze.
451. Bestimmungen winsichtlich der Arrest= und Atungskosten solcher Personen, die wegen