Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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M. 
Malzsteuer. Erläuterung mehrerer in Betreff der Malzsteuer sich ergebenen Austaͤnde. 513. Be- 
stimmung in Betreff der Zeit, in welcher das zur Mühle gebrachte Malz zu schroten 
ist. 51ä4. Bekanntmachung, betreffend die in Folge einer, mit der Fürstlich Hohenzollern- 
Sigmaringen'schen Regierung getroffene Uebereinkunft wegen der Bier-Ein= und Aus- 
fuhr und der zur Sicherung der Malzsteuer-Gefälle getroffenen Maßregeln. 518. Be- 
stimmung, daß das Bierbrauen zum eigenen Gebrauche nach dem Wirthschafts-Abgaben- 
Gesetze vom 9. Juli 1827 an keine vorgängige Concession der Regierungs-Behörde gebun- 
den sey. 240. 533. Mehrere Vorschriften zur Controlirung der Malzsiener. 5534. 5414. — 
zur Sicherung der Malzsteuer-Gefälle bei Schrotung des Malzes der Müller, welche zum 
eigenen Gebrauche Bier brauen. 555. Verfügungen binsichtlich des Malzbrechens vo#n 
Ausländern auf inländischen und von Inländern auf ausländischen Mühlen. 541. 545. 
S. auch Wirthschafts-Abgaben. 
Maserholz. Bestimmungen für das Hauen von Maserholz in Staatswaldungen. 451. 
Materialisien. Grenzen der Gewerbe der Materialisten. 161. Vorrechte der Materialisten, weiche 
zugleich Apotheker sind. 162. Beskimmungen in Betreff des Ertractenhandels der Ma- 
terialisten. 163. 
Medicamente. Zuläßigkeit der Anrechnung für Arzucien unter der Medicamenten-Tare. 275. 
Bestimmungen wegen Bezahlung der für Arme abgegebenen Arzneien aus bffentlichen 
r Cassen. 279. 
Missions-Zöglinge, Baseler, dörfen keine bffentlichen Vorträge halten. 390. 
Moratorien. Erfordernisse der Gesuche um Ertheilung von Anstandsbriefen (Moratorirn). 52. 
Mutcterkorn. Verbot der Anwendung des Mutterkorns bei mangelnden oder trägen Weben der 
Kreisenden. 248. 
N. 
Nachwandel-Gebühr. Deren Aufhebung. 432. 
Rassa u'sche Unterthanen. Die bei Widerklagen gegen solche geltenden Grundsätzc. 40. 
Novo, s. Beweise, neuc. 
Nutznießer. Ausdehnung der Verordnung vom 2. Oktober 1847 auf die, Gemeinden und Stiftun- 
gen gehdrigen Gebäude und Grundstücke und ihre Nutzuießer. 142. Ausdehnung der 
Erläutcrungs-Verordnung vom 28. November 1820 auf die, Amtscorporationen, Gemein-= 
den und Stiftungen gehdrigen Gebäude und Grundskücke und ihre Nutznießer. 143. Er- 
laß des K. Finanz-Ministerium, betreffend die Frage: inwiefern die Nutznießer und 
Pächter von Staatsgebäuden und Staatsgürern zu den Kosten der Einfassungsmauern 
einen Beitrag zu leisten haben. 418. 
75.
	        
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