Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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U. 
Uhren. Die Stellung und Richtung der Kirchenuhren in den grötßeren Städten an Poststraßen 
sollen nach dem Sertanten geschehen. 217. 
Unterämter, gemeinschaftliche, deren Bildung in den Oberamtssitzen. 69. 
Unterpfands-Behörden. Erlaß des K. Justiz-Ministerium, betreffend die Zuständigkeit der 
Gemeinderä#the bei Verpfändungen von Gütern, die zu einem andern Orte, als dem- 
jenigen steuerbar sind, innerhalb dessen Markung sie sich befinden. 86. 
Unterpsandswesen. Die von dem K. Ministerium des Innern unter dem 22. August 1825 
erheilten Vorschriften, aus Anlatz des neuen Pandgesetzes, für alle unter dem Depar- 
tement des Innern und des Kirchen, und Schulwesens stehende Verwaltungen, Plegen 
und Cassen. 165. 
Untersuchungs-Gefangene, s. Gefangene. 
V. 
Vacauzen. Erlaß des K. Studienraths, betreffend die Abstellung der Vacanzen an den Nachmit- 
tagen vor den Feiertagen in den lateinischen Schulen 402. Desgl., betreffend die Ver- 
legung der Erndte-Ferien in den lateinischen Schulen. 303. 
Vaganten. Verfabren bei der Untersuchung und Aburtheilung inländischer Vaganten. 26. S. auch 
hieuach unter Verbrecher. 
Verbrecher oder verdächtige Personen, deren Verfolgung in fremde Gebiete durch Landjäger. 253. 
Vorschriften wegen Anlegung eines Verzeichnisses über die, mit Seeckbriesen verfolgten 
Angeschuldigten und Verbrecher, und derjienigen Personen, welche wegen Landstreicherei 
oder Bekttlei gerichtlich bestraft worden find. 270. 
Vergehen. Ueber die Frage: welche Bebörde die Untersuchung zu führen habe, wenn gegen einen 
Verwaltungs--Beamten Dienst= und gemeine Vergehen zugleich zur Anzeige gebracht 
werden 7 136. 
Verhaftung. Einschärfung der Vorschriften der &0. 220 und 221 des vierten Edikts vom 34. Decem- 
ber 4818 über die Verhaftung eines Angeschuldigten und die dabei zu beobachtenden 
Formen. 35. 
Verpflegungskosten, s. Curkosten und Gefangene. 
Verschollene. Entscheidung der Frage: ob den, seit dem sächsischen und ersten französischen 
Feldzuge von 1813 und 1844 vermißten Soldaten bis in ihr siebenzigstes Lebensjahr 
bei Erbschaften., die ihnen erst seit dem 2. August 1817 angefallen wären, eine Portion 
zu berechnen und von den übrigen Erben, als Empfänger derselben. Caution zu leisten 
sep? 75. Emscheidung der Frage: ob die einem Verschollenen während seiner Abwesen-
	        
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