Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Anwaͤlte in den vorausgesetzten Faͤllen nicht sowohl im Namen ihrer besondern 
Committenten, als vielmehr im Namen der Gesamtheit der Glaͤubiger handeln, mit- 
hin ihre Belohnung offenbar zu den Concurskosten gehoͤrt. 
Beilage. 
Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Civil-Senat des K. Ober-Tribunals, vom 22. Mai 1827. 
Aus Veranlassung eines Specialfalles ist die Frage zur Sprache gekommen: 
„ob die Derserviten der Prokuratoren, welche dieselben in ihrer Eigenschaft 
als gemeinschaftliche Sachwalter der Gesamtheit der Gläubiger (Commun-= 
Anwälte, Creditorschafts-Anwälte) in den bei den Gerichtshöfen anhängi- 
gen Debitsachen für die ihnen über einzelne, die Verwaltung der Gant- 
masse betreffende Gegenstände abgeforderten Erklärungen anzusprechen haben, 
aus dieser Masse zu bestreiten, oder von den einzelnen Committenten sol- 
cher Proburatoren zu bezahlen sepen?“ 
Was nun die verschiedenen Meinungen der Gerichtshöfe über den in Frage 
stehenden Punkt betrifft, so geht die eine Ansicht dahin, daß jene Commun-Anwälte 
die Belohnung für dergleichen Arbeiten sich von ihren Mandanten, jedoch nur von 
denjenigen unter denselben, welche Befriedigung aus der Masse erhalten, und zwar 
nach dem Verhältnisse dieser Befriedigung, ersetzen zu lassen hätten. 
Nach der andern Ansicht wären die Anwälte, wenn sie Aeußerungen über 
Gegenstände der Gantmasse-Verwaltung ablegen, weil sie für die Gesamtheit der 
Gläubiger arbeiten, von dem Güterpfleger aus der Masse zu belohnen. 
Abgesehen nun von den unverhältnißmäßigen Weitläufigkeiten und der langen 
Ungewißheit, welche die Behandlungsweise nach dem ersten Vorschlage zur Folge. 
hätte, indem die Vertheilung nach Raten unter die einzelnen Bevollmächtiger, und 
zwar ausschließend unter diejenigen, welche seiner Zeit Vefriedigung aus der Masso 
erlangen, und nur nach dem Verhältnisse dieser Befriedigung, erst in dem Zeitpunkte 
der endlichen Verweisung, unter Zugrundlegung einer umständlichen Berechnung, bewerk- 
stelligt werden könnte, scheinen diesem Vorschlage die Grundsähe des Rechts und 
der Billigkeit im Wege zu stehen.
	        
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