Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Anwaͤlte  in  den  vorausgesetzten  Faͤllen  nicht  sowohl  im  Namen  ihrer  besondern
Committenten,  als  vielmehr  im  Namen  der  Gesamtheit  der  Glaͤubiger  handeln,  mithin
  ihre  Belohnung  offenbar  zu  den  Concurskosten  gehoͤrt.

Beilage.
Erlaß  des  K.  Justiz-Ministerium  an  den  Civil-Senat  des  K.  Ober-Tribunals,  vom  22.  Mai  1827.

Aus  Veranlassung  eines  Specialfalles  ist  die  Frage  zur  Sprache  gekommen:

„ob  die  Derserviten  der  Prokuratoren,  welche  dieselben  in  ihrer  Eigenschaft
als  gemeinschaftliche  Sachwalter  der  Gesamtheit  der  Gläubiger  (Commun-=Anwälte,
  Creditorschafts-Anwälte)  in  den  bei  den  Gerichtshöfen  anhängigen
  Debitsachen  für  die  ihnen  über  einzelne,  die  Verwaltung  der  Gantmasse
  betreffende  Gegenstände  abgeforderten  Erklärungen  anzusprechen  haben,
aus  dieser  Masse  zu  bestreiten,  oder  von  den  einzelnen  Committenten  solcher
  Proburatoren  zu  bezahlen  sepen?“

Was  nun  die  verschiedenen  Meinungen  der  Gerichtshöfe  über  den  in  Frage
stehenden  Punkt  betrifft,  so  geht  die  eine  Ansicht  dahin,  daß  jene  Commun-Anwälte
die  Belohnung  für  dergleichen  Arbeiten  sich  von  ihren  Mandanten,  jedoch  nur  von
denjenigen  unter  denselben,  welche  Befriedigung  aus  der  Masse  erhalten,  und  zwar
nach  dem  Verhältnisse  dieser  Befriedigung,  ersetzen  zu  lassen  hätten.

Nach  der  andern  Ansicht  wären  die  Anwälte,  wenn  sie  Aeußerungen  über
Gegenstände  der  Gantmasse-Verwaltung  ablegen,  weil  sie  für  die  Gesamtheit  der
Gläubiger  arbeiten,  von  dem  Güterpfleger  aus  der  Masse  zu  belohnen.

Abgesehen  nun  von  den  unverhältnißmäßigen  Weitläufigkeiten  und  der  langen
Ungewißheit,  welche  die  Behandlungsweise  nach  dem  ersten  Vorschlage  zur  Folge.
hätte,  indem  die  Vertheilung  nach  Raten  unter  die  einzelnen  Bevollmächtiger,  und
zwar  ausschließend  unter  diejenigen,  welche  seiner  Zeit  Vefriedigung  aus  der  Masso
erlangen,  und  nur  nach  dem  Verhältnisse  dieser  Befriedigung,  erst  in  dem  Zeitpunkte
der  endlichen  Verweisung,  unter  Zugrundlegung  einer  umständlichen  Berechnung,  bewerkstelligt
  werden  könnte,  scheinen  diesem  Vorschlage  die  Grundsähe  des  Rechts  und
der  Billigkeit  im  Wege  zu  stehen.