Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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„dem angeblichen Schuldner, wenn derselbe auf das erste Mittheilungs- 
Debret sich nicht erklärt hat, eine zweite Frist unter Androhur einer Strafe 
(von 5—5 Reichörhalern) zur Erklärung auf die Schuldforderung anbe- 
raumt, sofort nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist die Strafe erkannt, dem 
Kläger aber gleichzeitig eröffnet werde, daß im außergerichtlichen Wege nichts 
Weiteres zu verfügen sep, und ihm daher die Vetretung des Weges der 
gerichtlichen Klage überlassen bleibe.“ 
Jedoch kann es nicht nur dem Kläger nicht verwehrt werden, die bereits außer- 
gerichtlich angebrachte Schuldklage nun als eine gerichtliche zu reproduciren, sondern 
in einem solchen Falle würde es auch befremdend seyn, wenn dem Schuldner, welcher 
wegen seines Ungehorsams bereits bestraft worden ist, die Beantwortung der repro- 
ducirten Klage ohne alles Präjudiz auferlegt würde. In einem solchen Falle kann 
demnach das Gericht wohl keinen Anstand nehmen, diese neue Auflage sogleich mit 
der Androhung eines fingirten Zugeständnisses zu verbinden. 
28) Erlaß des K. Ober-Tribunals an die K. Gerichtshöfe, vom 
28. Januar 1851, 
betreffend: das Recht der Partey, den Vorstand des Bezirksgerichts zu rekusiren, wenn derselbe Vater 
des Anwalts der Gegenpartey ist. 
Das K. Ober-Tribunal ist von dem K. Justiz-Ministerium zur gutächtlichen 
Aeußerung über die Frage aufgefordert worden: · 
„ob gesetzliche Gruͤnde vorliegen, einem Rechts-Consulenten die Ausuͤbung 
der Praris bei einem Bezirksgerichte, dessen Vorstand sein Vater ist, zu 
versagen?“ 
Dasselbe hat sich hierauf dahin ausgesprochen, daß ein dießfélliges Verbot 
gesehzlich nicht bestehe, wohl aber den Partepen gegenüber von dem Richter ein 
Rekusationsrecht zuzugestehen seyn möchte, mit welcher Ansicht sich sofort auch das 
K. Justiz-Ministerium einverstanden erklärt hat. Um nun die Partepen in den Stand 
zu sehen, von diesem Rebusationsrecht eintretenden Falls Gebrauch zu machen, 
wird der K. Gerichtshof von jenem, bei dem K. Ober-Tribunal angenommenen 
Grundsaße mit dem Auftrage in Kenntniß geseht, hievon sämtliche ihm untergeord- 
nete Bezirksgerichte, so wie die im Kreise befindlichen Rechtsanwälte, zu benachrichtigen.
	        
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