Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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29) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Civil-Senat des 
K. Gerichtshofs zu —, vom 25. Juli 1351 (auch an das Ober-Tribunal 
und die übrigen Gerichtöhdfe ausgeschrieben), 
betreffend: den Sportel-Ansatz bei pofsessorischen Rechtsstreitigkeiten. 
Auf den Bericht, betreffend den Sportel-Ansahz in possessorischen Rechtsstreitig- 
keiten, wird dem Senate zu erkennen gegeben, wie man im Allgemeinen dagegen, 
daß nicht der ganze Werth der Sache, über deren Besiß gestritten wird, bei dem 
Sportel-Ansaße zu Grund gelegt werde, nach dem Art. 7 des Sportelgesetzes nichts 
zu erinnern finde, indem offenbar der Werth des Besibrechts dem des vollen Eigen- 
thums nicht gleichgeachtet werden kan#. Daß jedoch gerade die Hälfte dieses Werths 
als durchgreifender Maasßstab in allen dergleichen Fällen festgesent werde, 
scheint den Verhältnissen nicht zu entsprechen, weil in manchen Fällen, namentlich 
wenn voraussichtlich ein petitorischer Rechtsstreit dem possessorischen bald nachfolgt, 
auch eine geringere Quote, als die Hälfte, genugen wird, worüber aber, da hier nur 
je die Umstände des einzelnen Falles das Ermessen des Richters zu bestimmen haben, 
zum Voraus und im Allgemeinen keine genaueren Vorschriften ertheilt werden können. 
50) Erlaß des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals an die Civil- 
Senate der K. Gerichtshöfe, vom 1. Oktober 1331, 
betreffend: die Zuziehung von Urkundspersonen bei Zeugenverhören oder Augenscheinen, die aus Auftrag 
der höheren Gerichte vorgenommen werden. 
Es ist in einzelnen Fällen zu bemerken gewesen, daß bei den, aus Auftrag der 
höberen Gerichte, von Bezirkörichtern oder sonstigen Beweis-Einzugs-Commissarien 
vorgenommenen Zeugenverhören oder Augenscheinen die Zuziehung von Urkundsper- 
sonen unterlassen worden. 
Da nun den Gerichten erster Instanz nach K. 58 des vierten Edikts vom 31. De- 
cember 1818 (vergl. mit F. 52 desselben Edikts) die Beiziehung von zwei Gerichts- 
Beisihern, beziehungsweise von Urkundspersonen, zu dergleichen Verhandlungen zur
	        
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