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in der Oberamtsstadt allein nicht fehlen duͤrfe. Auch kann in Beziehung auf die
Zusammensetzung dieses gemeinschaftlichen Unteramts, welches am letzteren Orte aus
dem Stadtschultheißen und dem Stadtpfarrer, wenn auch dieser Dekan ist, zu bilden
wäre, die Coordination des Dekans in seiner Eigenschaft als Stadtpfarrer mit dem Stadt-
schultheißen einem Bedenken um so weniger unterliegen, als nach der Bestimmung
des F. 121 des angezogenen Edibts (Reg. Bl. S. 138) die Art und Weise der Zu-
sammensetzung der Stiftungsräthe ganz dasselbe Verhältniß darbietet.
Demzufolge will man die Errichtung solcher, aus dem Stadtpfarrer und dem
Stadtschultheißen bestehenden gemeinschaftlichen Unterämter in den Oberamtssigen, wo
dergleichen bisher nicht vorhanden gewesen seyn sollten, verfügt haben.
7) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den ebegerichtlichen Senat
des K. Ober-Tribunals, vom 28. Januar 1826,
betreffend: die tarfreig= Trauung der Landjäger an ihren Stationsorten.
Man hat den Bericht des Senats, in Betreff der ohne Entrichtung einer Dis-
pensations-Tare zu vollziehenden Trauung der Landjäger in ihren Stationsorten,
erhalten, und über diesen Gegenstand Seiner Königlichen Majestät Vortrag
erstattet.
Da nun Höchstdieselben vermöge Entschließung vom 26. d. M. die in Vor-
schlag gebrachte tarfreie Trauung der Landjäger in ihren Stationsorten, mit Beobach=
tung aller andern für die Militärehen geltenden Bestimmungen, so wie mit Vorbe-
halt der Parochialrechte des hiesigen Garnisons-Pfarramts, genehmigt haben; so wird
solches dem Senate zu seiner Nachachtung eröffnet.
8) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die Eivil-Senate des
K. Ober-Tribunals und der betreffenden K. Gerichtshöfe, vom
23. September 1826,
betreffend: die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ehestreitigkeiten zwischen Katheliken in den
vormals österreichischen Landestheilen.
Durch den Ministerial-Erlaß vom 19. Oktober v. J. ist der Senat vorläufig
benachrichtigt worden, daß die zwischen den K. Ministerien der Justiz und des Innern
streitig gewordene Frage: