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nahme der öffentlichen Bücher und unter Rücksprache mit den Unterpfands-
Behdrden und Pfand-Commissären genau nachzuforschen, ob nicht durch einc,
nach Maaßgabe des Art. 26 des Einführungsgesehes anderwärts beabsichrigte.
Verwandlung specieller, nicht öffentlicher Pfandrechte, in öffentliche, den etwa
der Zeit nach oder sonst auf den Grund der früheren Gesehgebung mehr
bevorzugten Rechten der Pflegbefohlenen Eintrag geschehen könnte, und sodann
deßhalb bei Zeiten die erforderliche Einsprache gegen jene Verwandlung zu
erheben. In eben dieser Bezichung ist in dem umgekehrten Falle, wenn
nämlich der Pflegschaft selbst ein specielles Privat-Pfandrecht zustehr, welches.
schon bisher in dem Unterpfandsbuche angemerbt gewesen, ohne daß dabei
die sonstigen Erfordernisse der öffentlichen Verpfändung beobachter worden
von dem Pfleger auf Bewirkung der, in dem Art. 26 des Einführungg=
Gesehes gestatteten Verwandlung eines solchen Pfandrechtes in ein öffenr-
liches gleichbald zu dringen.
2) Nach Vollendung der Vercinigung des Unterpfandswesens in dem ganzen
Umfange des Königreichs tritt das in dem Pfandgeseßze aufgestellte Normal-
maaß für das Verhältniß des Pfandwerthes zum Betrage der Forderung
die anderthalbfache Versicherung, als Regel in der Art ein, daß gleichwohl
nach Umständen, namentlich bei Veränderung der Güterpreise, eine Erhöhung
jenes Maaßes, etwa auf das Zweifache, bevorbleibt. Gleichzeitig mit dem all-
gemeinen Eintritte der wirklich vollzogenen Bereinigung wird daher fesige-
sebt werden, ob nach den in diesem Zeitpunkte vorwaltenden dußern Ver-
behrs-Verhältnissen 2c. 2c. jene Regel oder diese Ausnahme einzutreten
habe, ob mithin alodann pflegschaftliche Gelder nach dem geseblichen Maaß=
stabe der anderthalbfachen Versicherung, oder nach einem zeitlich erhöhren
Maaßstabe, und nach welchem bestimmten, ausgeliehen werden dürfen.
Hierbei ist die Vollführung des Bereinigungsgeschäftes in sämtlichen
Gemeinden abzuwarten, und in so lange, als nicht im ganzen Umfange deg
Königreichs das neue Geseß in volle Wirksamkeit getreten sepn wird, hat es
bei den für den Zeitraum des Ueberganges festgestellten Normen sein Bewenden.
Hiernächst wird übrigens in Anwendung der 99. 16 u. 17 des Cap. III. der
Instruktion für die Pfleger vom Jahre 1776, und unter der Voraussetzung,
daß im einzelnen Falle zu Unterbringung pflegschaftlicher Gelder gegen die