Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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hier eine anderthalbfache oder irgend eine andere hoͤhere Sicherheit nicht gefordert 
werden kann. 
Durch vorstehende Bestimmungen, welche zugleich als Entschließung auf die, 
an das K. Justiz-Ministerium erstattetem dießfälligen Berichte dienen, ist wohl alles 
dasjenige erschoͤpft, was in Anwendung der Grundsaͤtze der neuesten Gesetzgebung auf 
die Vorschriften der Instruktion von 1776 zur Handhabung der letztern nach ihrem 
Wortlaute, so wie nach dem wahren Sinne der 99. 16 u. 17 des Cap. III. derselben, für 
jeht erforderlich ist, indem jene Verordnung nicht einc, mit dem Interesse der Pfleg- 
befohlenen unvereinbare Veschränkung in der Wahl der Sicherungsmittel, vielmehr die 
nur immer thunliche Unterbringung und Sicherstellung des baaren pflegschaftlichen 
Vermögens boabsichtigt, und nur zu Erreichung dieser Zwecke für die Auswahl der 
Mittel eine Regel und Ausnahmen, letztere nach allgemeinen Anhaltspunkten, bezeichner. 
8) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Civil-Senat des 
K. Gerichtshofs zu —, vom 12. Juni 1826 (den übrigen Gerichtöhöfen 
abschriftlich mitgetheilt), 
betreffend: die Juständigkeit der Gemeinderätbe bei Verpfändungen von Gürern, die zu einem andern 
Orte, als demjenigen sieuerbar sind, inmerhalb dessen Markung sie sich befinden. 
Dem Senate wird auf seinen Bericht, betreffend die Anfrage wegen der Zustän- 
digkeit der Gemeinderäthe bei Verpfündung von Gütern, welche zu einem andern 
Orte, als demjenigen steuerbar sind, innerhalb dessen Marbung sie sich befinden, bie- 
mit Folgendes zu erkennen gegeben: 
Aus den der Vekanntmachung des Pfandgesetzes Lorausgegangenen Berathungen 
geht unzweiselhaft hervor, daß für die Verpfändung von Gütern, welche zu einem 
andern Orte, als demjenigen, innerhalb dessen geographischer Grenze (Markung) sie 
liegen, steuerbar, auch zugleich in die oͤffentlichen Vuͤcher jenes Orts eingetragen sind 
und in solchen sortgeführt werden, so lange, als überhaupt ein Verhältniß dieser. 
Art hin und wieder noch Statt findet, der Gemeinderath des letzteren Ortes zu- 
staͤndig sey.
	        
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