Hildesheim. Domkapitel. 329
hausen von der Bezehntung ihrer Reventien pro 1803 zu eximiren, da solche
noch nicht 800 Fi. oder 457 Rthir. Berl. Cour. ausmachen.
Der Betrag des pro 1803 abzugebenden !/,, wird sich nur dann erst
näher festsetzen lassen, wenn vorstehende darauf influirende Punkte werden
entschieden sein. Im Allgemeinen wird er gegen 10000 Rthir. zu stehen
kommen.
Nach dieser umständlichen Entwickelung der bisherigen Capituls-Verfassung
und inwiefern solche künftig bestehen bleiben kann, reassumire ich
zur bessern Uebersicht meine dabei gemachten Anträge dahin:
1. Das Dom-Capitul bis auf zwölf Mitglieder aussterben zu lassen,
dann aber die Administration des Vermögens desselben zu übernehmen, den
übrig gebliebenen ihre 9/,, aus dem Administrations-Fonds zu bezahlen,
and diese 12 Präbenden bei deren Erledigung nicht einzuziehen, sondern
jede von neuem in baarem Gelde zu dotiren und deren Verleihung dem
Staste vorzubehalten.
2. Die vier bereits aufgeschwornen Domherm ..., wenn die bisherigen
statutenmässigen Impedimente gehoben, einrticken, auch die bisherige
Capituls-Verfassung unter folgenden Modificationen bis zu jenem Zeitpunkt
fortdauern zu lassen, dass
a) die Rechte und Vorzüge der Landesstandschaft, der Zollerhebung
in den Aemtern Marienburg und Steinbrück, der Accise-Freiheit und der
Koppel-Jagd im ganzen Fürstenthum aufhören und das Dom-Capitul sich
mit der Jagd auf seinen privativen Gründen und Feldmarken begnügen muss.
b) Die bisherige Abstufung der Präbenden in die Nummern 42, 28,
24 und 15 beizubehalten und darin den Capitularen die Ascension mit dem
Fiseus zu gestatten.
c) Die Stelle des Dom-Propsts nach Ableben des Fhrn. v. Wendt nicht
wieder zu besetzen, übrigens aber denselben in Verwaltung der Lehns-Curie
und Ausübung der Jurisdistion zu belassen, jedoch mit der Bestimmung,
dass die Criminal-Jurisdiction auf das Inquisitoriat tibergeht.
d) Nach Abgang des Dom-Dechanten v. Weichs zwar einen neuen
Dechanten mit Vorbehalt E. K. M. Bestätigung wieder zu erwählen, jedoch folgende
Vorrechte desselben schon jezt aufzuheben: als das alternative Collations-Recht
der 17 Vicarien, die anmaasslichen Decanat-Rechte tiber das Stift
St. Johannis und das Collations-Recht von 6 Canonicaten bei demselben.
e) Die Stelle des Dom-Scholasters nach Ableben des p. v. Wrede nicht
wieder zu besetzen, und demselben schon jezt das Recht der Collation einer
Monocolar 1-Präbende beim Johannis-Stift zu nehmen.
f} Es der Allerhöchsten Entscheidung zu überlassen, ob die von dem
l) s. o. 8. 315.
1805
März 2