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3 Des katholischen Kirchenraths.
Bekanntmachung, die Anstellungs-Prüfungen der katholischen Geistlichen für Kirchendienste betreffend.
Am 16. April und an den folgenden Tagen, so wie am 15. Oktober 1859 und
an den folgenden Tagen werden Dienstprüfungen der katholischen Geistlichen für
Anstellung auf Kirchenstellen dahier stattfinden.
Zu der ersten kdnnen sich diejenigen melden, welche im November 18355 und
früher die Priesterweihe erhielten; zu der zweiten auch diejenigen, welche im Jahr 1336
zu Priestern geweiht worden sind, von denen jedoch nur ein Theil zugelassen werden
kann. Wer daher von diesen die Zulassung aus erheblichen Gründen zu wünschen
veranlaßt ist, hat solche in seinem Gesuche anzugeben.
Die Prüfungs-Candidaten haben sich spärestens bis zum 25. März d. J. bei
dem diesseitigen Collegium schriftlich zu melden, und sich zugleich über den Besitz
eines Bürger= oder Beisitzrechts durch oberamtlich beglaubigte Urkunden auszuweisen.
Die zur Prüfung Zugelassenen haben sich beziehungsweise am Dienstag den
16. April und am 15. Oktober Morgens 7 Uhr in der Kanzlei des katholischen
Kirchenraths einzufinden.
Uebrigens bezieht man sich auf die im Regierungsblatte von 1819 und in, den
besonderen Erlassen an die Dekanatämter vom 1. Juli 1820 und 6. August 1822
bekannt gemachten Vorschriften.
Stuttgart den 26. Februar 1839. Soden.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um das in der ersten Besoldungsblasse stehende Cameralamt
Großbott war haben binnen vier Wochen bei ber K. Finanzkammer des Reckar-
kreises vorschriftmäßig sich zu melden.
2) Die Bewerber um die bei der Finanzkammer des Reckarbreises erledigte
Afsessorsstelle, womit die Besoldung dritter Classe von 800 fl. verbunden ist, haben
binnen vier Wochen bei der gedachten Finanzbammer vorschriftmäßig sich zu melden.
5) Die Bewerber um das erledigte Hof-Cameralamt Altshausen haben sich
innerhalb vier Wochen bei der K. Hof-Domänenkammer vorschriftmäßig zu melden.
Die Besoldung beträgt 1500 fl., und die Vergätung für Kanzleikosten, neben drei
Klaftern Buchenholz zum Amts-Lokale, 500 fl., wogegen ein Buchhalter auf Kosten
der Casse nicht aufge tellt ist.