Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Zuchthausstrafe. 
Art. 10. 
Gefangene, welche zu lebenslaͤnglicher Zuchthausstrafe verurtheilt sind, werden in 
einem von den uͤbrigen Zuͤchtlingen abgesonderten Raume des Zuchthauses verwahrt. 
Art. 11. 
Zur zeitlichen Zuchthausstrafe kann Niemand auf weniger, als fuͤnf, und auf 
mehr, als fünfundzwanzig Jahre, verurtheilt werden. 
Wo des Zuchthauses in diesem Gesehbuche ohne die Bezeichnung: „lebensläng- 
lich“ Erwähnung geschieht, ist darunter stets zeitliche Zuchthausstrase verstanden. 
Art. 12. 
/ Die Zuchthausgefangenen werden durch Zwang zu Arbeiten innerhalb der Anstalt 
angehalten; sie tragen eine ausgezeichnete, gleichfoͤrmige Kleidung. 
Art. 13. 
Die zeitliche Zuchthausstrafe ist von den Gerichten, wo ihnen solches, nach sorg- 
fältiger Erwägung der besonderen Umstände des Verbrechens so wie der Bildungs- 
stufe und der bürgerlichen Verhältnisse des Uebertreters, begründet erscheint, in der 
Art zu erkennen, daß der Verurtheilte in einem von den übrigen Gefangenen abgeson- 
derten Raume des Zuchthauses verwahrt, und zu einer, so viel thunlich, seinen frühe- 
rven Verhältnissen angemessenen Beschäftigung angehalten wird, daß er die vorgeschrie- 
bene ausgezeichnete Kleidung nicht zu tragen hat, und daß die Disciplinarstrafe der 
körperlichen Züchtigung gegen ihn nicht zur Anwendung kommt. 
Arbeitöhausstrafe. 
Art. 13. 
Mit der Arbeitshausstrafe ist Zwang zur Arbeit verbunden. 
Gefangene des Arbeitshauses tragen eine gleichförmige, ausgezeichnete, von der 
der Züchtlinge verschiedene Kleidung. 
Sie können zu Arbeiten außerhalb der Strafanstalt verwendet werden, wenn sie 
hierzu erbieten. 
sich hierz —s 
Die Strafe des Arbeitshauses ist auf den Zeitraum von sechs Monaten bis zu 
sechs Jahren beschränkt. 
Schärfungen. 
Art. 16. 
Die Strafe des zeitlichen Zuchthauses kann geschärft werden: durch schmale Kost 
bestehend in Wasser und Brod, je um den andern Tag, aber nicht länger, als acht
	        
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