Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Tage, durch Dunkelarrest, umunterbrochen auf nicht länger, als acht Tage, und durch 
körperliche Züchtigung. 
Die Arbeitshausstrafe darf nur durch schmale Kost und durch Dunkelarrest ge- 
schärft werden. 
Letztere Schärfungen können bei beiden Strafarten verbunden, jedoch einzeln oder 
mit einander höchstens dreimal im Jahre zur Anwendung kommen. 
Ein Tag mit schmaler Kost ist gleich zwei, Ein Tag Dunkelarrest gleich vier 
Tagen ohne Schärfung. 
Art. 17. 
Auf körperliche Züchtigung, als Schärfung der Zuchthausstrafe, kann nur in den 
durch das Geseß bestimmten Fällen erbannt werden. 
Sie darf die Zahl von fünfzig Streichen niemals überschreiten, und ist an- 
dem Verurtheilten bei dem Antritte der Strafe innerhalb des Hauses, in Gegenwart 
einer Gerichtsperson und eines Arztes oder Wundarztes, zu vollziehen. 
Die Zahl der Streiche soll in dem Urtheile bestimmt werden. 
Vollziehung der Arbeilöhausstrafe auf einer Festung oder in einer ihr gleichgestellten, 
selbstständigen Anstalt. 
Art. 18. 
Die Gerichte haben die Vollzlehung der Arbeitshausstrafe auf einer Festung oder 
in einer ihr gleichgestellten, selbsttändigen Anstalt anzuordnen, wofern ihnen solches, 
nach sorgfältiger Erwägung der besonderen Umstände des Verbrechens so wie der 
Bildungsstufe und der bürgerlichen Verhältnisse des Uebertreters, begründet erscheint. 
Art. 19. 
Die Festungsstrafgefangenen werden im Innern des Hauses eingeschlossen, und 
zu einer, so viel thunlich, ihren früheren Verhältnissen angemessenen Beschäftigung 
angehalten. 
Was in Beziehung auf die Schärfung bei der Arbeitshausstrafe (Art. 16) ver- 
ordnet ist, findet auch auf die Festungsstrase Anwendung. « 
Gefängnißstrafe. 
Art. 20. 
Die Gefängnißstrafe darf in der Regel nicht über zwei Jahre verhängt werden. 
Die Fälle, in welchen dieselbe ausnahmsweise bis zu sechs Jahren erstreckt werden 
kann, sind in diesem Gesetzbuche besonders bezeichnet.
	        
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