Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Oisciplinarstrafem 
Art. 39. Z , 
Verfehlungen der Gefangenen gegen die Disciplinarvorschriften und die Ordnung 
der Strafanstalt werden, wenn sie schwererer Art sind, von der oberaufsehenden 
Beboͤrde, in leichteren Faͤllen von den einzelnen Veamten geruͤgt. 
Art. 40. 
Als solche Disciplinarstrafen kommen in Anwendung: 
1) schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod, je um den andern Tag, jedoch 
nicht länger, als acht Tage; 
2) einsame Einsperrung, ununterbrochen nicht auf länger, als vierzehen Tage; 
3) Dunkelarrest, ununterbrochen nicht auf länger, als acht Tage; 
4) Anlegung von Fesseln, und 
5) körperliche Züchtigung. 
Art. 31. 
Die körperliche Züchtigung, so wie die Anlegung von Fesseln,, können, als Dis- 
Elplinarstrafmittel, nur gegen Gefangene verfügt werden, die in den Zucht= oder 
Arbeits-Häusern eingeschlossen sind. x 
Jene darf die Zahl von fünfundzwanzig Streichen niemals übersteigen. Auch 
kann auf diese Zahl nur von der oberaufsehenden Behbdrde erkannt werden. 
6 Die Vorsteher der Strafanstalten dürfen nur bis zur Zahl von fünfzehen Streichen 
erkennen. · 
Stellung unter polizeiliche Aufsicht. 
. Art. 42. 
Die Stellung unter polizeiliche Aufsicht nach erstandener Strafe findet vermoͤge 
gerichtlichen Erkenntnisses nur Statt, wenn nach der Beschaffenheit des veruͤbten 
Verbrechens oder Vergehens und nach der Persoͤnlichkeit des Thaͤters zu besorgen ist, 
daß derselbe die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefaͤhrden moͤchte. 
Sie darf nicht auf weniger, als Ein Jahr, und nicht auf mehr, als fünf 
Jahre, erkannt werden. 
Art. 33. 
Der unter pollzeiliche Aufsiche Gestellte darf den ihm angewiesenen Gemeinde-= 
oder Orts-Bezirk, ohne Erlaubyißt des Ortsvorstandes, nicht über. Neche. verlassen. 
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