Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

115 
Drittes Kapitel. 
Von Vorsatz und Fahrläßigkeit;z von Vollendung und Versuchz von, 
Urhebern und Theilnehmern. 
Art. 55. 
Bedingungen der Strafbarkeit überhaupt. 
Strafbar ist, wer den Vorschriften dieses Gesesbuches mit Vorsaßz oder aus 
Fahrläßigkeit zuwider handelt. 
Rechtswidriger Vorsatz. 
Art. 55. 
Der rechtswidrige Vorsah wird weder durch den Wahn, als ob die durch das 
Geseß verbotene Handlung nach dem Gewissen oder der Religion erlaubt gewesen, 
noch durch die Unwissenheit über Art und Größe der Strafe, noch durch die Beschaf- 
fenheit des Beweggrundes zur That oder des Endzweckes derselben ausgeschlossen. 
Art. 56. 
Ist eine Rechtsverlesung nicht durch die unmittelbar zu ihrer Herbeiführung 
verübte, sondern durch eine andere, jedoch im Hinblick auf die Haupthandlung be- 
gangene, Handlung (oder Unterlassung) bewirkt worden, so soll dieselbe gleichwohl 
zum Vorsahe zugerechnet werden, wenn der Thäter auch bei lehterer Handlung von 
dem auf die Rechtsverleßung gerlchteten Vorsate ausgegangen ist, oder doch das ver- 
meintlich schon vollführte Verbrechen noch nicht mißbilligt hatte. 
Dieselbe Zurechnung tritt ein, wenn die bezweckte Rechtsverlehung einer Ursache 
beizumessen ist, welche vom Thäter zwar nicht in Berechnung genommen war, jedoch 
durch die Ausführung seiner unmittelbar auf jene Rechtsverlehung gerichteten Hand- 
lung zugleich in Wirksamkeit gesetzt worden ist. 
Gleiche Zurechnung findet Statt, wenn die bezweckte Rechtsverletzung unzweifel- 
haft durch die im ersten Absatze erwähnten Handlungen oder durch die im zweiten 
bemerkte Handlung bewirkt worden ist, jedoch nicht ermittelt werden kann, welche von 
den ersteren (Absat 1), oder auf welche Art die lehtere (Absatz 2) den rechtswidrigen 
Erfolg herbeigeführt hat, und ob derselbe etwa dem Zusammenwirken von Hand- 
lungen (Absatz 1) oder von Ursachen (Absatz 2) zuzuschreiben ist. 
Art. 57. 
Eine Rechtsverlehung wird auch dann als vorsählich zugerechnet, wenn sie Der- 
jenige, durch dessen Handlung sie herbeigeführt worden ist, nicht ausschließlich oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.