115
Drittes Kapitel.
Von Vorsatz und Fahrläßigkeit;z von Vollendung und Versuchz von,
Urhebern und Theilnehmern.
Art. 55.
Bedingungen der Strafbarkeit überhaupt.
Strafbar ist, wer den Vorschriften dieses Gesesbuches mit Vorsaßz oder aus
Fahrläßigkeit zuwider handelt.
Rechtswidriger Vorsatz.
Art. 55.
Der rechtswidrige Vorsah wird weder durch den Wahn, als ob die durch das
Geseß verbotene Handlung nach dem Gewissen oder der Religion erlaubt gewesen,
noch durch die Unwissenheit über Art und Größe der Strafe, noch durch die Beschaf-
fenheit des Beweggrundes zur That oder des Endzweckes derselben ausgeschlossen.
Art. 56.
Ist eine Rechtsverlesung nicht durch die unmittelbar zu ihrer Herbeiführung
verübte, sondern durch eine andere, jedoch im Hinblick auf die Haupthandlung be-
gangene, Handlung (oder Unterlassung) bewirkt worden, so soll dieselbe gleichwohl
zum Vorsahe zugerechnet werden, wenn der Thäter auch bei lehterer Handlung von
dem auf die Rechtsverleßung gerlchteten Vorsate ausgegangen ist, oder doch das ver-
meintlich schon vollführte Verbrechen noch nicht mißbilligt hatte.
Dieselbe Zurechnung tritt ein, wenn die bezweckte Rechtsverlehung einer Ursache
beizumessen ist, welche vom Thäter zwar nicht in Berechnung genommen war, jedoch
durch die Ausführung seiner unmittelbar auf jene Rechtsverlehung gerichteten Hand-
lung zugleich in Wirksamkeit gesetzt worden ist.
Gleiche Zurechnung findet Statt, wenn die bezweckte Rechtsverletzung unzweifel-
haft durch die im ersten Absatze erwähnten Handlungen oder durch die im zweiten
bemerkte Handlung bewirkt worden ist, jedoch nicht ermittelt werden kann, welche von
den ersteren (Absat 1), oder auf welche Art die lehtere (Absatz 2) den rechtswidrigen
Erfolg herbeigeführt hat, und ob derselbe etwa dem Zusammenwirken von Hand-
lungen (Absatz 1) oder von Ursachen (Absatz 2) zuzuschreiben ist.
Art. 57.
Eine Rechtsverlehung wird auch dann als vorsählich zugerechnet, wenn sie Der-
jenige, durch dessen Handlung sie herbeigeführt worden ist, nicht ausschließlich oder