Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 63. , 
Handlungen, wodurch die Ausfuͤhrung eines beabsichtigten Verbrechens erst vor- 
bereitet, aber noch nicht angefangen worden ist, unterliegen, außer den im Geseße 
besonders bestinimten Fällen, keiner Strafe; jedoch kann, wenn die vollendete That 
mit Todes-, Zuchthaus= oder Arbeitshaus-Strofe bedroht ist, Stellung unter besondere 
polizeiliche Aufsicht (Art. 42) von dem Getichte angeordnet werden. . 
Sollte die Vorbereitungshandlung schon an sich eine andere strafbare That ent- 
halten, so tritt die hierdurch verwirkte Strafe ein. 
» Art. 64. 
Hat der Thäter Alles gethan, was von seiner Seite zu Vollendung eines Ver- 
brechens nöthig war, ohne daß jedoch der nach dem gesehlichen Begriffe dieses Ver- 
brechens zur Vollendung gehdrige Erfolg eingetreten ist, so soll wegen eines solchen 
beendigten Versuches nicht auf weniger, als die Hälfte der Freiheits= oder Geld-Strafe 
erkannt werden, womit die vollendete That bestraft worden wäre. 
Art. 65. 
Ist der Versuch nicht so weit vorgeschritten, so hat der Richter, nach sorgfältiger 
Erwägung aller Verhältnisse, nicht unter einem Drittheile der Strafe zu erkennen, 
womit das vollendete Verbrechen geahndet worden wäre. 
Art. 66. 
Würde die durch den Versuch verwirkte Strafe unter das niedrigste gesehliche 
Maaß der für die vollendete That bestimmten Strafart herabsinken, so ist die zunächst 
gelindere Strafart verhältnißmäßig anzuwenden. 
Doch ist, wenn die auf der vollendeten That stehende Arbeitshausstrafe bei dem 
Versuche auf Gesängnißstrafe herabsinkt, mit der leszteren stets der Verlust der bür- 
gerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte zu verbinden (vergl. Art. 71). 
Bei Bemessung der Gefängnißstrafe (Absaß 2) findet der im Art. 50 vorgeschrie- 
bene Maaßstab keine Anwendung; doch ist auf die Verschiedenheit der Behandlung 
der Gefangenen im Arbeitshause und im Gefängnisse angemessene Rücksicht zu nehmen. 
· Art. 67. 
Haͤngt die Strafe des vollendeten Verbrechens wesentlich von der Groͤße des 
verursachten Schadens ab, und läßt sich nicht ausmitteln, in wie weit ein solcher 
Schaden beabsichtigt worden ist, oder durch die vollbrachte That' gestiftet wordem wäre, 
so ist der Versuch eines solchen Verbrechens mit Gefängnis zu bestrafen. 
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