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Außerdem ist der Gehülfe nach den Bestimmungen der Art. 65 und 68, zweiter
Absat, über die Strafe. des nicht beendigten Versuches, zu bestrafen.
Art. 86.
Hatte sich der Gehülfe nur zur Besörderung eines geringeren Verbrechens, als
das wirklich vollbrachte ist, anheischig gemacht und hat sich auch seine Hülfeleistung
innerhalb dieser Gränzen gehalten, so ist die Strafe desselben im Verhältnisse zu dem-
jenigen Verbrechen auszumessen, auf welches, seiner Absicht nach, die Beihülfe
gerichtet war.
Art. 87.
Wenn die größere oder geringere Strafbarkeit einer That auf persönlichen Ver-
hältnissen des Urhebers zu dem Beschädigten beruht, so sollen diese Verhältnisse auch
bei Bestrafung des Gehülfen berücksichtigt werden.
Ausnahmen treten nur bei Dienstvergehen ein (bergl. Art. 404).
Art. 88.
Wer dem Thsster Beihülfe zugesagt, aber nicht geleistet hat, ist nur dann straf-
los, wenn er die Zurücknahme seiner Zusage dem Thäter vor Ausführung der That
und zu einer geit, ivo dieser noch davon abgehalten werden konnte, ausdrücklich er-
klärt, oder die Ausführung durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit zu verhindern ge-
sucht har.
Begünstiger.
Art. 89.
Wer nach vollbrachter That den Urhebern oder Gehülfen in Beziehung auf das
begangene Verbrechen oder Vergehen wissentlich beförderlich ist, ohne jedoch solche
Unterstützung vor Vollendung der That versprochen zu haben, macht sich der Be-
günstigung schuldig.
Dahin gehört namentlich:
1) wer Verbrechern zur Flucht behöülflich ist, dieselben verbirgt, oder in der im Ein-
gange dieses Artikels erwähnten Richtung bei sich aufnimmtz
2) wer Verbrechern zu Unterdrückung der Spuren oder Beweismittel der strafbaren
Handlung verhilft;
3) wer die durch das Verbrechen gewonnenen Sachen bei sich aufnimmt, berheim-
licht, an sich bringt, an Andere absetzt, oder zu ihrem Absatze behölflich it.