Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

124 
Anzeige oder Benachrichtigung nach den Grundsäßen seiner Kirche das Beichtgeheimniß 
verlehen würde. 
Art. 953. 
Unterlassene Anzeige von Verbrechen oder Vergehen. 
Die unterlassene Anzeige eines verübten Verbrechens oder Vergehens ist straflos, 
sofern der besondere Theil des Gesehzbuches nicht ein Anderes verordnet. 
Doch ist ein Jeder, welcher den Urheber eines Verbrechens kennt und weiß, daß 
ein Unschuldiger wegen des lehtern in Untersuchung gezogen worden, unaufgefordert 
zur Anzeige des Thäters verpflichtet. 
Eine Ausnahme tritt ein in Betreff der im Arr. 92 genannten Personen, oder 
wenn die Kenntniß des Thäters unter dem Siegel der Beichte erlangt worden ist. 
Die Unterlassung wird mit Gefängniß oder Geldstrafe geahndet. 
1 –.. — 
Viertes Kapitel. 
Von der Zurechnung. 
Bei der Jugend. 
Art. 95. # « 
Kindern kann vor zuruͤckgelegtem zehenten Jahre eine gesetzwidrige Handlung zur 
Strafe nicht zugerechnet werden; vorbehaͤltlich der noͤthigenfalls polizeilich anzuord- 
nenden Besserungsmittel. 
Art. 96. 
Gegen junge Leute, welche nach dem zehenten, aber noch vor dem zuruͤckgelegten 
sechszehenten, Jahre eine gesetwidrige Handlung begangen haben, tritt Zurechnung 
zu geminderten Strafen in nachstehender Weise ein: 
1) statt der Todes= und lebenslänglichen Zuchthaus-Strafe soll auf fünf- bie fünfzehen- 
jahriges Zuchthaus erkannt, die zeitliche Freiheitsstrafe aber soll auf ein Viertheil 
bis zu drei Viertheilen der sonst gesehlich verwirkten Zeitdauer, ohne Anwendung 
des Maaßstabes des Art. 50, herabgeseht werden, und es darf dieselbe in keinem 
Falle zwölf Jahre überschreiten. 
Außerdem ist den Gerichten gestattet, die Gefängnißstrafe bis auf sechs Jahre 
zu erstrecken, und diese Strafart auch in solchen Fällen zu erkennen, für welche 
sonst Zuchthaus oder Arbeitshaus angedroht ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.