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Auf Verbrechen, zu deren Verjaͤhrung ein Zeitraum von zwei, beziehungsweise
fuͤnf Jahren festgesetzt ist (Art. 130, Ziffer 3), findet diese Bestimmung keine An-
wendung.
Art. 114.
Ein rechtswidrig angelegter, oder ohne Schuld des Angeklagten verlängerter,
Sicherungsarrest hat die Folge, daß bei zeitlichen Freiheitsstrafen an der zuerkannten
Srraßzeit so viel, als nach dem Ermessen des Gerichtes die unverschuldete Dauer der
Haft betraͤgt, abgerechnet wird.
Nicht minder ist wegen anderer Uebel, die ein Verbrecher durch die Vehbrden
oder deren Diener in Beziehung auf seine Uebertretung unverschuldeter Weise erlitten
hat, die zuerkannte Stras#zeit verhältnißmäßig abzubürzen.
Weder in dem einen, noch in dem andern Falle darf aber die Strafart, und
eben so wenig dürfen deren gesehliche Folgen abgeändert werden.
Hat der Angeschuldigte eine Geldstrafe verwirkt, so wird diese gleichfalls mit
Röcksicht auf jene Umstände bemessen. «
Zusammenfluß von Verbrechen oder Vergehen.
Freiheitsstrafen.
Art. 115.
Wenn mehrere, mit Freiheitsstrafen bedrohte, noch unbestrafte, Verbrechen oder
Vergehen derselben Person in Einer Untersuchung zusammentreffen, so ist, wo nicht
der Art. 118 oder der besondere Theil dieses Gesehbuches ein Anderes verordnet, die
Strafe des schwersten Verbrechens, mit entsprechender Erhöhung derselben, welche
von Einem Viertheile bis zu drei Viertheilen des gesammten Betrages der Strafen
der mit jenem Verbrechen zusammentreffenden geringeren Verbrechen oder Vergehen
auszumessen ist, zu erkennen.
Dae Gleiche soll geschehen, wenn sich ergibt, daß von mehreren, auf Freiheitsstrafe
lautenden, rechtskräftigen Erkenntnissen das spätere ein vor Fällung des früheren
verübtes Verbrechen oder Vergehen betrifft, oder wenn vor der Wollstreckung einer
rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe ein dem Erkenntnisse vorausgegangenes weiteres,
mit Freiheirsstrafe bedrohtes, Verbrechen oder Pergehen zur Bestrafung kommt.
Sind die zusammentreffenden Verbrechen oder Vergehen mit Freiheitsstrafen ver-
schiedener Art bedroht, so werden, zum Behufe der Ausmittlung der Strafe, die ge-
linderen Strafarten in die härtere, nach Maaßgabe des Art. 50, verwandelt.