Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

133 
Ist der Verlust der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte mehrmals verwirkt, 
so wird auf einen angemessenen Zusaß von Kreisgefängnißstrafe erkannt (vergl. 
Art. öl, 52). 
Hat dieselbe Person die zeitliche Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der 
Dienst-Rechte, Diensteitlassang oder Entziehung öffentlicher Verechtigungen mehrfach 
verschuldet, so wird entweder die Dauer der Strafe auf einen längeren Zeitraum er- 
streckt, oder, wenn hierdurch die gesetzliche Gränze der Strafart überschritten würde, 
auf einen angemessenen Zusatz von Gefängnißstrafe (vergl. Art. 52, 53, Absatz I, 70) 
nnt 
erka 
» Wenn Ehrenstrafen mit Gefaͤngnißstrafen zusammentreffen, so findet eine Ver- 
indung der letzteren mit den ersteren Statt. 
Geldstrafen. 
. Art. 120. 
Wenn Geldstrafen mit Geldstrafen zusammentreffen, so sind dieselben zusammen- 
zurechnen, welches Maaß derselben sich auch ergebe. 
Art. 121. 
Wenn Geldstrafen mit Gefaͤngniß- oder mit Ehren-Strafen zusammentreffen, so 
sind diese Strafen neben einander auszusprechen. 
« Art. 122. 
Sind mehrere strafbare Handlungen derselben Art nur als Ein fortgesehtes Ver- 
brechen zu betrachten, so sollen zwar die einzelnen Handlungen zusammen als ein 
einziges Verbrechen bestraft werden, jedoch so, daß die Strafe innerhalb der im Ge- 
setze bestimmten Gränzen erhöht, 
und erforderlichen Falles durch gesehlich erlaubte 
Zusätze geschärft wird. 
Art. 123. 
Hat Jemand durch Eine Handlung mehrere Strafgesetze, oder dasselbe Strafge- 
setz gegen verschiedene Personen uͤbertreten, so soll, wenn das Gesetzbuch fuͤr einen 
Fall dieser Art keine besondere Bestimmung enthält, die Strafe der schwersten Ueber- 
tretung, jedoch mit angemessener Erhöhung oder Schärfung (Art. 122), angewendet werden. 
Rückfall. 
a) Begriff. 
Art. 124. 
Wer, nachdem er durch rechtskraͤftiges Erkenntniß eines inlaͤndischen Gerichtes 
wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer in diesem Gesetzbuche bestimmten. 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.