Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Memorabilien, und Jakobs Attika mitzubringen. Die Gesuche um Zulassung zu 
dieser Pruͤfung, welche genau nach den Bestimmungen der Verordnung vom Jahr 
1820 einzurichten, und namentlich mit den erforderlichen Studien- und Sitten-Zeug- 
nissen zu begleiten sind, muͤssen spaͤtestens am 19. Februar eingelaufen seyn. Mangel- 
hafte oder nach dem Termin einlaufende Eingaben werden nicht beruͤcksichtigt werden. 
Smttgart den 7. Januar 1859. Flatt. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Stelle eines evangelischen Stadtpfarrers in 
Gmünd haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Confistorium vor- 
schriftmäßig zu melden. Mit derselben ist das Amt eines Vorstehers der dortigen 
Taubstummen- und Blinden-Anstalt vereinigt. In letzterer Eigenschaft liegt dem 
Stadtpfarrer, dessen kirchliche Geschaͤfte die gewoͤhnlichen sind, die unmittelbare Ve- 
aufsichtigung und Leitung der ganzen Anstalt (von deren oͤrtlicher Aufsichts-Commission 
er gleichfalls Mitglied ist) in oͤkonomischer, didaktischer und paͤdagogischer Bezlehung 
ob. Er hat sch bie moralische und religiöfe Erziehung der Taubstummen und Blinden, 
und die Sorge für ihre geistige und leibliche Wohlfahrt, deßgleichen die Fortbildung 
der Methodik des Taubstummen= und Blinden-Unterrichts, die Beaufsichtigung und 
Leitung der Lehrer 2c. zur Haupt-Aufgabe zu machen. Auch wird erwarret, daß der 
evangelische Stadtpfarrer sich des seit mehreren Jahren bestehenden und als Ergaͤn- 
zung der Blinden- Anftalt zu betrachtenden Blinden-Asyls mit Eifer und Sorgfalt 
annehme. Die evangelische Stadtgemeinde in Gmuͤnd zaͤhlt, mit Einschluß der in 
der Umgegend wohnenden Filialisten, 678 Kirchengenossen. Das Einkommen der 
vereinigten Stelle besteht in 1100 fl., nebst 70 fl. fuͤr Hausmiethe. 
2) Die Bewerber um die bei der Finanzkammer des Schwarzwaldkreises erle- 
digte Rathsstelle, mit welcher die Besoldung von 1600 fl. verbunden ist, haben binnen 
vier Wochen bei der gedachten Finanzkammer vorschriftmäßig sich zu melden. 
Berich kig, u ng. 
Ju dem Regierungs-Blatte vom 27. December 1838, Nro. 61, S. 619, kinie 17 von oben, muß es stakt: 
„Herba Dioswatis crenal conclen 19 kr. 1 Unze“ heißen: „10 Lr. 1 Unzo“. 
  
Gedruct bel C. Hasselbrink.
	        
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