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gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern, oder demselben auf irgend
eine Weise die Ausuͤbung der Regierung unmoͤglich zu machen;
2) durch Angriff oder Verschwörung gegen die Selbstständigkeit des Staates, geschehe
dieses, um das ganze Königreich einem fremden Staate einzuverleiben oder zu
unterwerfen, oder nur, um einen Theil seines Gebietes vom Ganzen loszureißen;
5) durch Angriff oder Verschwörung gegen die Staatsverfassung, sofern durch eine
solche Unternehmung die gewaltsame Abänderung der Verfassung des Königreiches,
namentlich die Entfernung oder Ausschließung des Regenten von der Regierung,
Verdrängung der regierenden Familie, Veränderung der gesehlichen Thronfolge,
oder Aufhebung der Landstände bezweckt wird.
4 Eine Verschwörung ist vorhanden, sobald zwei oder mehrere Personen die Aus-
führung eines Angriffes verabredet haben.
Art. 141.
Hochverräther sind zu bestrafen:
1) im Falle eines hochverrätherischen Angriffes mit dem Tode;
2) im Falle einer hochverrätherischen Verschwörung, welche noch keinen Angriff zur
Folge hatte, die Anstifter mit zwanzigjährigem bis lebenslänglichem, die übrigen
Theilnehmer mit achtjährigem bis zwanzigjährigem Zuchthause.
« Art. 142.
Wer in hochverraͤtherischer Absicht irgend eine Handlung begeht, welche als
Vorbereitung des im Art. 1a40 bezeichneten Verbrechens anzusehen ist, soll mit Ar-
beitshaus bestraft werden.
Dahin gehört:
wer die Verbreitung von Grundsätzen, durch welche das Daseyn des Staates ge-
fährder wird, mit Anderen verabredet, zu einer hochverrätherischen Handlung auf-
forderr, Anderen hochverräthische Plane mittheilr, aufreizende Schriften verbreitet,
Versammlungen zu hochverrätherischen Zwecken im Bewußtseyn dieser Zwecke anwohnt,
affen oder andere zu hochverrztherischen Zwecken dienliche Mittel anschafft oder
bereit hält.
Ist eine hochverrätherische Unternehmung weiter gediehen, so hat der Thäter
dreijähriges Arbeitshaus bis zehenjähriges Zuchthaus verwirkt, insbesondere, wenn
derselbe öffentlich durch Rede oder Schrift zu hochverrätherischen Handlungen auf-
gefordert, Verbindunggzeichen aufgesteckt oder ausgetheilt, bewaffnete Mannschaft