Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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3) wer Kach eingetretenem Kriegszustande in dem feindlichen Heere Kriegsdienste 
genommen, und die Waffen wider sein Vaterland oder dessen Verbündete Betragen, 
4) wer. Opergtionsplane, Risse von Festungen oder Lagern dem Feinde zu 
5) wer dem Feinde durch Ueberlieferung von Mannschaft, Wassen oder Munition, 
durch Zufuhr oder Geld, Hülfe geleistet, » 
6) u suren als S gedient, sowie wer Soldaten zum Aufstande verführt, 
7) wer in Kriegszeiten oder unmittelbar vor dem Ausbruche eines Krieges Soldaten 
zur Desertion verführt, » » 
8) wer irgend r andere Weise in einem Kriege den Feind obschtlich und 
freiwillig mit Rath oder That in seinen Unternehmungen gegen das Königreich 
unterstützt, wer z. B. dem Feinde das seinrr Verwaltung oder Verwahrung 
anvertraute öffentliche Eigenthum verrathen oder ausgeliefert, oder feindliche 
Spione zur Beförderung ihrer Absicht verborgen hat. 
Art. 146. ç ç 
„Des Landesverrathes macht sich ferner schuldig, wer, mit Hintansetzung seiner 
Unterthanen= oder Dienst-Pflichten oder der Verpflichtung für den während seines 
zeitlichen Aufenthaltes im Lande ihm gewährten Rechtsschußz, im Bewußtseyn der 
Widerrechtlichkeit und Gefährlichkeit seiner Handlung, « « « 
1) ein ihm aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer auswärtigen Regierung zum 
Nachtheile des Staates geführt, oder 
2) Briefe, Urkunden oder Geheimnisse des Staates, die auf dessen Rechte oder An- 
sprüche sich beziehen, an eine fremde Regierung verrathen oder ausgeliefert, oder 
5) Urkunden oder andere Beweismittel von Rechten oder Ansprüchen des Staates 
zu Gunsten einer fremden Regierung vernichtet, unterdrückt oder verfälscht, 
ingleichen 
4) für einen wirklichen oder vermeintlichen Rechtsanspruch gegen den Staat, gegen 
den Regenten oder gegen Mitunterthanen, eine fremde Macht zu einer den 
Staat gefährdenden Einmischung aufgefordert hat. 
Art. 147. 
Der Landesverrath soll bestraft werden: 
1) mit zehenjährigem bis lebenslänglichem Zuchthause in den Fällen des Art. 145, 
Ziffer 1 bis 7; doch find die Gerichte ermächtigt, in dem Falle der Ziffer 3 auf 
Arbeitshaus zu erkennen, wenn die persönlichen Verhältnisse des Thäters, seine 
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