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Beweggruͤnde zum Eintritt in den Kriegsdienst des Feindes und die Beschaffen-
heit seines Dienstes eine mildere Strafe rechtfertigen sollten;
2) mit Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren in den Fällen des Art. 158, Ziffer 8, und
des Art. 146.
Art. 148.
III. Verbrechen gegen, den deutschen Bund.
Wenn ein Angriff oder eine Verschwörung gegen das Daseypn, gegen die Inte-
grität, oder gegen die Verfassyng des deutschen Bundes gerichtet wird, so kommen
die Strafbestimmungen des Art. 141 zur Anwendung.
Ist zu einem Krlege gegen den deutschen Bund aufgefordert, oder in einem
wider den Bund entstandenen Kriege der Feind auf die in dem Art. 145 angegebene
Art unterstüßt worden, so sind die im Art. 147 festgesehten Strafen wider den Thäter
zu verhängen.
Art. 149.
IV. Unerlaubte Verbindungen und Gesellschaften.
Die Theilnahme an Vereinen für gesehwidrige politische Zwecke wird, wofern
sie nicht in ein schwereres Verbrechen übergeht, an dem Anstifter oder Vorsteher mit
Kreisgefängniß nicht unter drei Monaten, an den übrigen Genossen mit Gefängniß
von vier Wochen bis zu Einem Jahre geahndet.
Bei einer andern, unter bestimmten Vereinsformen oder Sabungen eingegan-
genen, politischen Verbindung wird, sofern die Fortdauer derselben von der Staats=
regierung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besonders verboten worden
ist, jede fernere Theilnahme an dem Stifter oder Vorsteher mit Kreisgefängniß bis
zu Einem Jahre, an den übrigen Genossen mit Gefängniß bis zu vier Wochen oder
mit Geldbuße von fünfzig bis zweihundert Gulden, bestraft.
Dieselben Bestimmungen find auf Württemberger anwendbar, welche unter den
oben bezeichneten Voraussezungen an auswärtigen politischen Vereinen der einen
oder der anderen Art Theil nehmen.