Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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nur in Folge einer den Gerichten von dem Justiz-Ministerium ertheilten Ermäch- 
tigung Statt. 
Art. 156. 
III. Beleidigung der Mitglieder des königlichen Hauses. 
Wider Denjenigen, welcher gegen ein anderes Mitglied des königlichen Hauses 
eine ehrenkränkende Handlung begeht, sind die im Art. 284, Ziffer 1 bis 4, für 
Privatbeleidigungen, nach Unterschied der Fälle, bestimmten Strafen, jedoch mit 
Rücksicht auf den, aus den persönlichen Verhältnissen des Beleidigten hervorgehenden, 
erschwerenden Umstand anzuwenden. 
Bei Thatlichkeiten kann nach Art. 284, Ziffer 5, über diese Strafen aufgestiegen 
werden. 
Drittes Kapitel. 
Von Handlungen gegen das obrigkeitliche Ansehen. 
I. Anmaßung eines öffentlichen Amtes. 
Art. 157. 
Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines ihm nicht übertragenen 
öffentlichen Amtes oder einer ihm nicht zustehenden öffentlichen Verechtigung an- 
maßt, soll, wenn mit diesem Vergehen kein anderes zusammentrifft (vergl. Art. 123), 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Gulden 
bestraft werden. 
Art. 158. 
Die Anmaßung von Amtstiteln wird mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder 
mit Geldbuße bis zu fünfzig Gulden bestraft. 
II. Bestechung. 
Art. 159. 
Wer, um einen Staatsbeamten oder andern öffentlichen Diener zu einer amtlichen 
Handlung oder Unterlassung zu bestimmen, ihm selbst oder dessen Familienangehörigen 
ein Geschenk oder irgend einen denselben nicht gebührenden Vortheil verspricht oder 
gibt, versprechen oder geben läßt, soll, mag das Angebotene angenommen worden 
seyn oder nicht, wegen Bestechung bestraft werden:
	        
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