Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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1) mit Kreisgefängniß bis zu Einem Jahre, wenn die Handlung oder Unterlassung 
eine pflichtwidrige, dem gemeinen Wesen oder einer Privatperson nachtheilige 
seyn würde; 
2) in anderen Fällen mit Bezirksgefängniß. A 
Ist in Folge der Bestechung die von dem Bestechenden beabsichtigte pflichtwidrige 
Handlung (Siffer 1) wirklich geschehen, so kommen die allgemeinen Grundsäße über 
Theilnahme und Zusammenfluß von Verbrechen zur Anwendung. 
Art. 160. 
Wer bei Wahlen zu öffentlichen Stellen oder zur Ständeversammlung einem 
Wöhler oder dessen Familienangehdrigen ein Geschenk oder irgend einen denselben 
nicht gebührenden Vortheil verspricht oder gibt, versprechen oder geben lätzt, um 
dessen Stimme für sich oder einen Andern zu erhalten, oder dieselbe von einem 
Andern abzuwenden, ist, gleich Dem, der ein solches Geschenk oder Versprechen an- 
nimmt, mit Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre zu belegen. 
Art. 161. 
Das gegebene Geschenk ist der Armenkasse am Wohnorte des Gebers, und wenn 
der Bestechende ein Ausländer ist, der Armenkasse am Siße des Untersuchungsgerichtes 
verfallen. " 
III. Beleidigung der Amtsehre. 
Art. 162. 
Wer öffentliche Behörden, öffentliche Diener (Art. 599, Ziffer 1 bis 4) oder 
Militärpersonen während ihrer Dienstverrichtungen oder in Beziehung auf dieselben 
durch herabwürdigende Worte oder Handlungen angreift, soll wegen Beleidigung der 
Amtsehre bestraft werden: l5„ 
1) wenn die Beleidigung in Worten, oder schriftlich, oder in bildlicher Darstellung 
zugefügt wurde, mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße von 
fünfzehen bis zu Einhundert Gulden; 
2) wenn die Beleidigung öffentlich oder in öffentlich verbreiteten Schriften geschehen, 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten; 
5) ist eine solche öffentliche Beleidigung mittelst der Presse verübt worden, so soll 
mit der unter Ziffer 2 erwähnten Gefängnißstrafe Geldbuße von fünfuntzwanzig 
bis zu Einhundert und fünfzig Gulden verbunden werden;
	        
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