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Klage der Staatsbehoͤrde mit Kreisgefaͤngniß und mit Geldbuße bis zu fuͤnfhundert
Gulden gestraft werden.
Wer in gleicher Weise durch Schmaͤhungen die Ehre der Staatsregierung an-
greift, ist auf Klage der Staatsbehörde mit Kreisgefängnißstrafe bis zu Einem Jahre
und mit Geldbuße bis zu Einhundert und fünfzig Gulden zu belegen.
Wer wissentlich an solchen Handlungen durch Verbreitung Theil nimmt, oder
wer der Ehre der Staatsregierung nachtheilige Gerüchte als glaubhafte Thatsachen
öfentlich darstellt, hat Bezirksgefängnißstrafe und Geldbuße bis zu Einhundert Gul-
den verwirkt.
Art. 168.
IV. Verletzung amtlicher Bekanntmachungen und Siegel.
Wer amtlich unterzeichnete und zur Bekanntmachung angeheftete Verordnungen
oder oͤffentliche Anzeigen, deßgleichen wer Hoheitszeichen oder koͤnigliche Wappen abreißt
oder verletzt, Gerichts- oder andere obrigkeitliche Siegel, womit Sachen oder Schriften
verschlossen gehalten werden, erbricht oder beschaͤdigt, ist mit Gefaͤngnißstrafe bis zu
Einem Jahre zu belegen.
Waͤre die That aus blosem Muthwillen begangen worden, so ist auf Bezirks-
gefaͤngniß oder auf Geldbuße bis zu Einhundert Gulden zu erkennen.
Art. 169.
V. Berabredung zum Ungehorsam.
Wenn mehrere Personen sich verabreden, gesemäßigen Anordnungen den Gehor-
sam zu verweigern, und wenn hierdurch die öffentliche Ruhe und Sicherheit gefährdet
wird, ohne daß jedoch die Vereinigung oder der in Lolge derselben eingetretene Un-
gehorsam in ein schwereres Verbrechen übergeht, so trifft die Anstifter Gefängniß bis
zu sechs Monaten, die übrigen Theilnehmer Gefängniß bie zu sechs Wochen.
Wer zu einem solchen gemeinsamen Ungehorsam öffentlich in Rede oder Schrift
aufgefordert hat, ohne daß die Vereinigung zum Ungehorsam zu Stande gekommen
ist, wird mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft.
" Art. 170.
VI. Auflauf.
Wenn wenigstens zehen Personen nicht unter sechszehen Jahren sich öffentlich
zusammenrorten, und hierbei der Obrigkeit Ungehorsam bezeigt oder eine Beleidigung
zugefügt wird, die Zusammengerotteten aber von selbst oder sogleich auf den