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Art. 173.
Unbotmäßigkeit.
Wer, außer den Fällen der Art. 171 und 172, der Vollziehung obrigkeitlicher
Anordnungen Widerstand entgegenseht, hat Gefängniß bis zu zwei Monaten verwirkt.
Die Strafe ist nach der Größe und der Dauer des Widerstandes und nach Masßgabe
des durch denselben etwa erregten öffentlichen Aergernisses zu bemessen.
Art. 174.
Die Strafe der Widersehung kann in der zunächstfolgenden niedrigeren Stufe
ausgemessen, und statt auf Bezirbsgefängniß auf Geldbuße bis zu Einhundert Gul-
den fesigesest werden, wenn der Thäter zu dem Vergehen durch geseh= und ordnungs-
widriges Verfahren der Obrigkeit oder ihrer Diener veranlaßt worden ist.
Sollte der Betheiligte durch ein solches Verfahren mit einem unersetzlichen Nach-
theile unmittelbar bedroht gewesen seyn, so ist sein Widerstand straflos, vorausgeseßzt,
daß er sich keiner Ueberschreitung schuldig gemacht hat.
VIII. Aufruhr.
Art. 175.
Wenn sich wenigstens zehen Personen über sechszehen Jahre zu gewaltsamer
Auflehnung gegen die Obrigkeit öffentlich zusammenrotten, geschehe dieses, um eine
Verfügung oder die Unterlassung oder Zuruͤcknahme einer solchen zu erzwingen, oder
um eine bereits getroffene Verfögung zu vereiteln, oder um wegen einer Ämtshand-
lung Rache an der Obrigkeir zu nehmen, so ist Aufruhr vorhadden.
Art. 176.
Wenn die Zusammengerotteten von selbst oder auf Befehl der Obrigkeit oder
der von ihr abgeordneten Diener sogleich wieder auseinandergehen und zur Pflicht
zuruͤckkehren, so sollen nur die Anstifter und die Anfuͤhrer, und zwar mit Kreisge-
fängniß, gestraft werden.
vers Mit derselben Strafe sind auch Diejenigen zu belegen, welche muͤndlich vor einer
Ausun melten Volfemmenge, oder schriftlich durch angeheftete oder sonst verbreitete
ebe, zu einem Aufruhr, welcher nicht zum Ausbruche gekommen ist, aufgefordert
Art. 177.
wider den Befehl der Obrigkeit oder der von ihr abge-
ewaffneten Macht in ihrer Zusammenrottung beharrend,
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Wenn die Aufruͤhrer,
ordneten Diener oder der b