Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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stalt zusammengerottet haben, so sind die Theilnehmer gleich Aufruͤhrern, nach dem 
in den Art. 176 bis 179 festgesehten Unterschiede, zu bestrafen. 
*- 15 Art. 183. 
XI. Rückkehr eines Verwiesenen. 
Wer, nachdem er durch ein Strafurtheil aus dem Koͤnigreiche verwiesen worden 
(Art. 45), unter irgend einem Vorwande ohne obrigkeitliche Erlaubniß dahin zuruͤck- 
kehrt, soll, wenn er in jenem Erkenntnisse zum Zucht= oder Arbeits-Hause verurtheilt 
war, mit Arbeitshausstrafe bis zu Einem Jahre, außerdem mit Gefängnißstrafe bio 
zur gleichen Dauer belegt, und in beiden Fällen nach erstandener Strafe von Neuem 
aus dem Lande geschafft werden. 
Art. 184. 
v TII. Ueberschreitung der Begränzung. 
Wer durch gerichtliches Urtheil unter polizeiliche Aufsicht gestelle ist, soll, wenn 
er seine Begränzung an einen bestimmten Ort des Königreiches ohne Erlaubniß des 
Ortsvorstandes oder des Bezirksbeamten (vergl. Art. 45) überschreitet, mit Kreisge- 
fängniß bis zu drei Monaten bestraft werden. 
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Viertes Kapitel. 
Von Friedensstörungen. 
I. Vereinigung der Uebellhäter in Banden. 
Art. 185. 
Wenn sich wenigsiens drei Personen zu Verübung mehrerer, einzeln noch unbe- 
stimmter, Verbrechen vereinigt haben, so find die Genossen einer solchen Bande nach 
folgenden Bestimmungen zu strafen: 
1) ist die Verbindung zu Verübung von Mord, Brandstiftung oder Raub einge" 
gangen worden, so haben die Anstifter und die Anführer Zuchthaus bis zu zehen, 
die übrigen Theilnehmer Zuchthaus bis zu acht Jahren verwirkt; 
2) bei einer Verbindung zu Münzverbrechen, zur Fälschung von Ereditpapieren, zu 
Diebstahl, Betrug, Zerstldrung fremden Eigenthumes oder Wilderei tritt gegen 
die Anstifter und die Anführer Arbeitshausstrafe nicht unter zwei Jahren, gegen 
die übrigen Theilnehmer bis zu drei Jahren, ein.
	        
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