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stalt zusammengerottet haben, so sind die Theilnehmer gleich Aufruͤhrern, nach dem
in den Art. 176 bis 179 festgesehten Unterschiede, zu bestrafen.
*- 15 Art. 183.
XI. Rückkehr eines Verwiesenen.
Wer, nachdem er durch ein Strafurtheil aus dem Koͤnigreiche verwiesen worden
(Art. 45), unter irgend einem Vorwande ohne obrigkeitliche Erlaubniß dahin zuruͤck-
kehrt, soll, wenn er in jenem Erkenntnisse zum Zucht= oder Arbeits-Hause verurtheilt
war, mit Arbeitshausstrafe bis zu Einem Jahre, außerdem mit Gefängnißstrafe bio
zur gleichen Dauer belegt, und in beiden Fällen nach erstandener Strafe von Neuem
aus dem Lande geschafft werden.
Art. 184.
v TII. Ueberschreitung der Begränzung.
Wer durch gerichtliches Urtheil unter polizeiliche Aufsicht gestelle ist, soll, wenn
er seine Begränzung an einen bestimmten Ort des Königreiches ohne Erlaubniß des
Ortsvorstandes oder des Bezirksbeamten (vergl. Art. 45) überschreitet, mit Kreisge-
fängniß bis zu drei Monaten bestraft werden.
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Viertes Kapitel.
Von Friedensstörungen.
I. Vereinigung der Uebellhäter in Banden.
Art. 185.
Wenn sich wenigsiens drei Personen zu Verübung mehrerer, einzeln noch unbe-
stimmter, Verbrechen vereinigt haben, so find die Genossen einer solchen Bande nach
folgenden Bestimmungen zu strafen:
1) ist die Verbindung zu Verübung von Mord, Brandstiftung oder Raub einge"
gangen worden, so haben die Anstifter und die Anführer Zuchthaus bis zu zehen,
die übrigen Theilnehmer Zuchthaus bis zu acht Jahren verwirkt;
2) bei einer Verbindung zu Münzverbrechen, zur Fälschung von Ereditpapieren, zu
Diebstahl, Betrug, Zerstldrung fremden Eigenthumes oder Wilderei tritt gegen
die Anstifter und die Anführer Arbeitshausstrafe nicht unter zwei Jahren, gegen
die übrigen Theilnehmer bis zu drei Jahren, ein.