Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 186. 
Ist von der Vande ein Verbrechen ausgefuͤhrt worden, so kommen die in dem 
allgemeinen Theile festgesesten Bestimmungen über den Zusammenfluß von Verbre- 
chen und über das Complott zur Anwendung. 
Art. 187. 
Wenn der Genosse einer Bande sich und seine Mitschuldigen der Obrigkeit an- 
kas so ist derselbe von der auf die Eingehung der Bande geseßten Strafe freizu- 
assen. 
Art. 188. 
Wer wissentlich und freiwillig den Genossen einer Bande Waffen oder andere 
zum Verbrechen dienliche Mittel liefert, ihnen Aufenthalt bei sich gestattet oder sonst 
Vorschub leistet, hat Arbeitshausstrafe, und, wenn er solche Handlungen gewerbsmäßig 
begangen, nach Beschaffenheit der Umstände Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren ver- 
wirkt. · ’ 
Art. 189. 
II. Landfriedensbruch. 
Wenn in fremde Wohnungen oder andere liegende Gründe wenigstens drei hierzu 
vereinigte Personen über sechszehen Jahre widerrechtlich eingefallen sind, so sollen 
dieselben, wofern ihre 
Handlung nicht als ein schwereres Verbrechen zu ahnden ist, 
nach folgenden Bestimmungen bestrast werden: 
1) die Anstifter und die Anföhrer haben Gefängniß bis zu sechs Monaten, die übri- 
gen Theilnehmer bis zu drei Monaten verwirkt, wenn auch keine Gewalt an 
Personen oder Sachen verübt worden ist; 
2) ist an Sachen Gewalt begangen worden, so find die Anstifter und die Anführer 
mit Gefängnißstrafe, nicht unter drei Monaten, die Theilnehmer bis zu sechs 
Monaten, zu belegen; 
5) ist Gewalt an Personen verübt worden, so trifft die Anstifter und die Anführer 
Arbeitshausstrafe, nicht unter acht Monaten, die Theilnehmer bis zu zwei Jah- 
ren; in leichteren Fällen kann Kreisgefängniß, gegen die Ersteren nicht unter 
vier, gegen die Lewßhteren nicht unter zwei Monaten, erkannt werden. 
Bei Denjenigen, welche Waffen gebraucht, oder sich damit versehen hatten, gilt 
dieser Umstand als Erschwerungsgrund.
	        
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