Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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2) in dem Falle der Ziffer 2 Kreisgefängniß von drei Monaten bis zu Einem Jahre; 
5) in dem Falle der Ziffer 5 Einjähriges bis fünfjähriges Kreisgefängniß; bei einem 
höheren Grade der Fahrläßigkeit aber, sowie unter anderen erschwerenden Um- 
ständen, Arbeitshausstrafe von gleicher Dauer. 
Art. 248. 
e) Todtung in Raufhändekn. 
Hat Jemand bei einem Raufhandel durch Verletzungen, die ihm zwar vorsäßlich, 
doch ohne Vorbedacht, zugefügt worden (vergl. Art. 247), das Leben verloren, so 
sollen die Theilnehmer an dem Raufhandel nach folgendem Unterschiede bestraft 
werden: 
1) har der Entleibte von verschiedenen Theilnehmern Verlehungen erhalten, deren 
jede für sich als tödtlich erscheint (vergl. Art. 255, Absatz 1), so ist jeder Urheber 
einer solchen Verleung, wenn er die Absicht zu tödten hatte, mit der Strafe 
des Todtschlages (Art. 245), wenn aber seine Absicht nur auf Mißhandlung oder 
Beschädigung gerichtet war, mit der Strafe der fahrläßigen, durch vorsäßliche 
Korperverlehung verursachten, Tödrung (Art. 247) zu belegen; 
sind unter den mehreren Verlehungen nur einzelne tödtlich, so werden die Urheber 
der tödtlichen nach der zur Ziffer 1 ertheilten Vorschrift, die Urheber der nicht 
tödtlichen nach den für die Korperverletzung gelrenden Bestimmungen (Art. 265, 
264) gestraft; 
waren die von verschiedenen Theilnehmern zugefügten Verlehungen nicht einzekn, 
sondern nur durch ihr Zusammentreffen tödtlich, so rrifft jeden Urheber einer 
solchen Verlehung, je nachdem seine Absicht auf Tödtung oder blos auf Miß- 
handlung oder Beschädigung gerichtet gewesen ist, die Strafe des Todtschlages 
oder der fahrláßzigen, durch vorsähliche Körperverlehung verursachten, Tödrung 
(Art. 247); 
4) sind im Falle der Ziffer 2 die Urheber der Verletzungen zwar bekannt, es bleibt 
aber ungewiß, welcher von ihnen dle tödtlichen, und welcher die nicht tödtlichen 
Verlehungen zugefügr hat, so sollen dieselben mit Kreisgefängniß von Einem bis 
zu fünf Jahren, bei höherem Grade der Fahrläßigkeit, sowie unter anderen 
erschwerenden Umständen, mit Arbeitshaus von gleicher Dauer, bestraft werden; 
5) können die Urheber der Verlehungen nicht ausgemittelt werden, oder hat der 
Ensseelte nur Eine Verlehung erhalten) von welcher es ungewiß bleibr, durch 
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