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Art. 255.
Ist die Anwendung der im Art. 2553 bezeichneten Mittel durch einen Andern
ehne oder wider den Willen der Schwangeren geschehen, so soll der Verbrecher be-
straft werden:
1) wenn dadurch der Tod der Mutter verursacht worden ist, mit fünfzehenjährigem
bis lebenslänglichem Zuchthause;
2) wenn der Mutter ein dauernder Nachtheil an der Gesundheit des Geistes oder
Körpers zugefügt worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehen Jahren;
5) wenn auf die Anwendung von Abtreibungsmitteln die Entbindung von einem
unzeitigen oder todten Kinde gefolgt (Art. 255), oder wenn durch jene Mittel
die Mutter in Lebensgefahr geseht worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünfzehen
Jahren;
4) in allen anderen Fällen, auch wenn die angewendeten Mittel keinen Erfolg hatten,
mit Arbeitshaus nicht unter drei Jahren.
IV. Aussetzung hülfleser Personen.
Art. 256.
Eltern, welche ihr Kind, das wegen jugendlichen Alters, Krankheit oder Gebrech-
lichkeit sich selbst zu helfen unvermögend ist, von sich entfernen und im hölflosen
Zustand= verlassen, deßgleichen Personen, welche an Kindern, kranken oder gebrech-
Uichen Personen, zu deren Erhalrung fie verbunden stnd, eine solche Handlung begehen,
machen sich des Verbrechens der Aussehung schuldig.
r Art. 257.
Ist die Aussehung auf eine solche Art, an einem solchen Orte und untor solchen
Umständen geschehen, daß eine Gefahr für das Leben des Ausgesehten von dem
Tbärer. nicht befürchtet werden konnte, so soll dieser mit Rücksicht darauf, ob der
lusgesette ganz unversehrt geblieben oder weniger oder mehr beschädigt worden
d ob er um das Leben gekommen ist, mit Gefaͤngniß bis zu vier Jahren bestraft
den.
Art. 258.
Geschah die Aussehung auf eine dem Leben des Ausgesehten zwar nicht unge-
E *. Art, jedoch dergestalt, an einem solchen Orte und unter solchen Umsländen,
aß dessen Rettung mit Wahrscheinlichkeit von dem Verbrecher erwartet werden konnte,
so ist derselbe,