Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Waaren an Andere absetzt, soll mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren, neben dem 
erluste des Gewerberechtes, bestraft werden. 
Art. 271. 
Wer in der Absicht, eine ansteckende Krankheit unter Menschen zu verbreiten, 
dieselbe Anderen mittheilt, soll, wenn ein Mensch dadurch das Leben verloren hat, 
mit lebenslänglichem Zuchthause, außerdem nach der mehr oder weniger gefährlichen 
Beschaffenheit der verbreiteten Krankheit, sowie nach der größeren oder geringeren 
Zahl der angesteckten Personen, mit zweijährigem Arbeitshause bis fünfzehenjährigem 
Zuchthause, bestraft werden. 
Geschah die Verbreitung aus Fahrläßigkeit, so kommen die Strafbestimmungen 
der Art. 251 und 267 zur Anwendung. 
Art. 272. 
Als ein besonderer Erschwerungsgrund ist es anzusehen, wenn sich JTemand an seinen 
Stief= oder Pflege-Eltern, Erziehern oder Vormündern, überhaupt an solchen Personen, 
welchen er vorzügliche Achtung schuldig ist, oder an einer Schwangeren, deren Zustand 
ihm bekannt gewesen, einer Körperverlehung schuldig macht. 
Wird das Verbrechen an Verwandten in aufsteigender Linle verübt, so soll die 
an sich verwiröte Strafe auf das Doppelte erhöht, und wenn hierdurch das gesehliche 
Maaß der Gefängnißstrafe überschritten würde, zum Arbeitshause aufgestiegen werden. 
Art. 2753. 
In Beziehung auf den Rückfall in das Verbrechen oder Vergehen der Körper- 
verlehung werden die in den Art. 162, lehter Absaß, 164, lehter Absaß, 171, Ziffer 3, 
172 (im dritten Falle), 178, Ziffer 3, 243 bis 248 genannten strafbaren Handlungen 
als gleichartige betrachtet. 
Drittes Kapitel. 
Von Handlungen wider die Freiheit der Person. 
Art. 274. 
I. Menschenraub. 
Wer sich ohne Recht eines Menschen, entweder durch Gewalt oder List, oder vor 
dessen zurückgelegtem sechszehenten Jahre zwar mit seinem Willen, jedoch ohne Ein-
	        
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