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willigung seiner Eltern, Vormuͤnder oder Erzieher, dergestalt bemaͤchtigt hat, daß
derselbe dem Schutze des Staates oder Derjenigen, welche ihn in rechtmaͤßiger Gewalt
haben, entzogen wird, ist wegen Menschenraubes zu bestrafen:
1) mit Zuchthaus, nicht unter zehen Jahren, wenn der Geraubte in entfernte Welt-
gegenden geführt werden sollte, um dort als Sclave zu dienen;
2) mit Juchthaus bis zu fünfzehen Jahren, wenn der Geraubte in einen auswär-
tigen Schiffs= oder Kriegs-Dienst gebracht, oder als Colonist in entfernte Welt-
gegenden geführt werden sollte, oder wenn von Landstreichern, Bettlern, Gauklern
und dergleichen Menschen der Raub an einem Kinde unter vierzehen Jahren
verübt worden ist;
5) mit vierjährigem Arbeitshause bis zehenjährigem Zuchthause, wenn das Verbre-
chen zu anderen, als den, unter den Ziffern 1 und 2 genannten, Zwecken begangen
worden ist.
II. Widerrechtliches Gefangenhalten.
Art. 275.
Wer ohne Recht einen Menschen durch Einsperrung oder auf andere Weise des
Gebrauches der persnlichen Freiheit beraubt, soll wegen widerrechtlichen Gefangen-
haltens bestraft werden:
1) mit Zuchthaus bis zu acht Jahren, wenn die Freiheitsberaubung über Ein Jahr
gedauert, und mit achtjährigem bis fünfzehenjährigem Zuchthause, wenn der Be-
leidigte dabei durch den Ort oder die Art der Gefangenhaltung noch besondere
Mißhandlungen erlitten hat;
2) mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren, wenn die Gefangenhaltung nicht länger,
als Ein Jahr, jedoch über dreißig Tage gedauert hat, wenn aber dieselbe mir
besonderer Mißhandlung verbunden gewesen, mit Arbeitshaus nicht unter vier
# Jahren;
5) mit Gefängniß bis zu zwei Jahren, wenn die Gefangenhaltung nicht über dreißig
age gedauert hat, im Falle einer besondern damit verbundenen Mißhandlung
aber mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren.
» Art. 276.
Wird eine widerrechtliche Gefangennehmung an einer der im Art. 272 bezeich-
neten Personen be 2
gangen, so ist die Strafe nach Maaßgabe der dort ertheilten Vor-
schriften zu erhoͤhen. so ist fe nach Maaßg