Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

182 
Art. 292. 
Zu einem Antrage auf Bestrafung sind auch, selbst gegen den Willen des Be- 
leidigten, dessen Eltern und, Namens der Ehefrau, der Ehemann berechtigt. 
Beleidigungen, welche einer religioͤsen oder politischen Koͤrperschaft auf die im 
Art. 284, Ziffer 2, bestimmte Art zugefuͤgt worden, sind auf den Antrag des Vor- 
stehers zu bestrafen. 
Bei Ehrenkränkungen und Verläumdungen gegen Verstorbene sind deren Erben 
zur Klage berechtigt. « 
Art. 293. 
Hat der Beleidigte die Ehrenbeleidigung auf der Stelle, ohne Ueberschreitung 
des Maaßes, erwidert, so steht keinem Theile ein Recht auf Klage zu- 
Art. 294. 
Sind verläumderische oder ehrenkränkende Aeußerungen öffentlich verbreitet wor- 
den, so ist, wenn der Beleidigte es verlangt, die Strafe auf Kosten des Beleidigers 
öffentlich bekannt zu machen. 
Ist die Verbreitung durch eine Zeitschrift geschehen, so soll die Strafe, auf Ver- 
langen des Beleidigten, durch dieselbe Zeitschrift, in der von dem Richter vorgeschriebenen 
Weise, unentgeltlich zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
  
Fünftes Kapitel. 
Von Angriffen auf die Sittlichkeit. 
I. Nothzucht. 
« Art. 295. 
Wer eine Frauensperson durch körperliche Gewalt, gefährliche Bedrohung ode 
arglistige Betsäubung ihrer Sinne außer Stand seßt, seinen Lüsten Widerstand 30 
leisten, und in solchem Zustande sie schändet, soll wegen Nothzucht bestraft werden: 
1) mit lebenslänglichem Zuchthause, wenn der Tod der genothzüchtigten Person 
durch die erlittene Mißhandlung verursacht worden ist; 
2) mit Zuchthaus, nicht unter zehen Jahren, wenn die genothzüchtigte Person an 
ihrer Gesundheit einen bleibenden Nachtheil erlitten hat; 
5) außerdem mit vierjährigem Arbeitshause bis fünfzehenjährigem Zuchthaufe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.